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Schiedsstelle der Konföderation Kammer Verfasste Kirche Hannovers
2072-2-21/97
Beschluß vom 12.11.1997
 
Mitbestimmung, Einstellung ( )
Anerkennungspraktikantin
 
§§ 42, 39 MVG-K

Der Arbeitgeber darf jede Person auf einer freien Stelle beschäftigen, die dafür geeignet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers sozial unausgewogen ist.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kirchengemeinde berechtigt ist, die Mitarbeiterin N. auf der Stelle der im Erziehungsurlaub befindlichen Erzieherin A. zu beschäftigen. A. befindet sich bereits seit 1996 im Erziehungsurlaub. Sie hat zuvor als Erzieherin im Kinderspielkreis der Kirchengemeinde gearbeitet. Vom 01.08.1996 bis 31.07.1997 wurde auf dieser Stelle eine andere Erzieherin mit einem auf die genannte Zeit befristeten Vertrag mit der Vertretung betraut. Deren Vertrag wurde über den 31.07.1997 hinaus nicht verlängert, sondern N., die ausgebildete Kinderpflegerin ist, wurde vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 eingestellt, um ihr Gelegenheit zu geben, das für ihre Ausbildung zur Erzieherin erforderliche Berufspraktikum zu absolvieren.

In der benachbarten Kirchengemeinde G. wird im dortigen Kindergarten eine Berufspraktikantin gesucht, für deren Stelle die Finanzierung gesichert ist. Beide Kirchengemeinden sind über ein gemeinsames Pfarramt verbunden. Die Mitarbeitervertretung verweist darauf, daß N. dort ihr Anerkennungsjahr absolvieren könnte, so dass der befristete Vertrag der Aushilfserzieherin um ein weiteres Jahr hätte verlängert werden können. Ab 01.11.1997 arbeitet die ursprüngliche Vertreterin in einem anderen Kindergarten. Mit Beschluss vom 16.04.1997 hatte der Kirchenvorstand festgestellt, daß N. ihr Anerkennungsjahr in dem Kinderspielkreis zurücklegen dürfe. Sie hat hierzu die Zustimmung der Mitarbeitervertretung am 16.06.1997 beantragt. Diese hat die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. Sie vertritt die Auffassung, dass eine derartige Beschäftigung von N. nur in Betracht komme, wenn feststehe, dass eine andere Fachkraft für die zu besetzende Stelle nicht zur Verfügung gestanden hätte. Außerdem sei die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit wegen anderer Inanspruchnahme von N. (z. B. Schulbesuch) nicht ausreichend, und im übrigen sei für das Anerkennungsjahr eine andere Eingruppierung vorgesehen als die in Vergütungsgruppe VII BAT.

Die Kirchengemeinde macht geltend, dass N. staatlich geprüfte Kinderpflegerin sei und die von ihr zu erbringende Tätigkeit auch während des Praktikums die einer ausgebildeten Fachkraft sei. Bei der einzelvertraglichen Festlegung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit handele es sich nicht um einen Tatbestand der abschließenden Aufzählung des § 42 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), der der Mitbestimmung unterliege. Im übrigen habe das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 27.3.1997 dargelegt, dass N. auch während des Anerkennungsjahres, wenn sie als Zweitkraft arbeite, nach Vergütungsgruppe VII beschäftigt werden könne.

Die Kirchengemeinde beantragt, festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund bestand, die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Frau N. zu verweigern.

Aus den Gründen:

Der Antrag an die Schiedsstelle ist zulässig und hatte in der Sache auch Erfolg.

Die Schiedsstelle ist gemäß § 39 Abs. 4 MVG form- und fristgerecht angerufen worden. Der Mitarbeitervertretung steht jedoch kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu der Einstellung zu.

Nach § 62 Abs. 5 MVG hat die Schiedsstelle abschließend festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Besetzung einer Stelle ist eine Einstellung im Sinne von § 42 Abs. 1 MVG. Bei der Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung handelt es sich um einen echten Fall der Mitbestimmung.

Der Mitarbeitervertretung ist darin zuzustimmen, dass eine sozial völlig unausgewogene Entscheidung vorliegt, wenn - wie dies vorliegend der Fall ist - in der Nachbarkirchengemeinde, die durch ein gemeinsames Pfarramt mit der Kirchengemeinde verbunden ist, eine Praktikantenstelle frei und besetzbar ist, gleichwohl aber eine dritte Kraft, die als Ersatzkraft vorhanden ist und weiter beschäftigt werden kann, durch die getroffene Maßnahme ihren Arbeitsplatz verliert und zumindest ein Viertel Jahr lang arbeitslos gewesen ist. hinzu kommt, dass die Beschäftigung einer Praktikantin im Anerkennungsjahr auf einer Zweitkraftstelle in einer Kindertageseinrichtung stets nur die Ausnahme sein kann. Eine derartige Ausnahme ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, weil an Stelle von N. eine andere Fachkraft hätte weiterbeschäftigt werden können, die bereits ein Jahr als Vertretung für die im Erziehungsurlaub befindliche A. tätig gewesen war.

Gleichwohl hat die Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung getroffen. Maßgebend hierfür sind die tatsächlichen Verhältnisse. Als der Antrag Anfang Juli bei der Schiedsstelle einging war es aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu verhindern, dass der Vertrag zwischen der Kirchengemeinde und der Vertretungskraft zum Monatsende auslaufen würde. Darüber hinaus ist die Ansicht der Kirchengemeinde zutreffend -wenn auch, wie dargelegt, unsozial-, dass sie jede Person auf einer freien Stelle beschäftigen darf, die dafür geeignet ist. Da jedoch der Vertrag mit der Vertretungskraft im Entscheidungszeitpunkt ausgelaufen war und diese nunmehr eine neue Beschäftigung gefunden hat, erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, den Antrag auf Ersetzung der von der Mitarbeitervertretung verweigerten Zustimmung abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Erzieherin als kurzzeitige Vertreterin zur Verfügung steht. Möglicherweise könnte nunmehr der N. ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Zum einen hat sie die durchaus begrüßenswerte Möglichkeit auch im Anerkennungsjahr besser entlohnt zu werden als es normalerweise einer Praktikantin zusteht, zum anderen sollte das Anerkennungsjahr nicht unterbrochen werden, da es nunmehr seit dreieinhalb Monaten läuft und die Kinder sich an Frau N. gewöhnt haben. Auch hat das Landeskirchenamt, selbst wenn es nur nach der Eingruppierung von N. befragt worden ist, nicht so geantwortet, wie es grundsätzlich möglich gewesen wäre. Bei der Anfrage hätte auffallen müssen, dass hier eine Praktikantin wie eine Erzieherin eingesetzt werden soll. Das Landeskirchenamt hätte sich, ehe es zur Eingruppierung dieser Mitarbeiterin Auskunft gab, zunächst über den Grund dieser außergewöhnlichen Maßnahme informieren können. Wenn es das unterlässt, ist es nicht Aufgabe der Schiedsstelle, nunmehr in das laufende Anerkennungsjahr derart einzugreifen, dass es schlimmstenfalls unterbrochen würde oder durch Umsetzung von N. in die Kirchengemeinde G. wieder völlig geändert würde. Das sind auch Argumente, die es der Mitarbeitervertretung sehr schwer gemacht haben, bei ihrem ablehnenden Verhalten zu verbleiben. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer, die notwendig geworden war, weil in der Güteverhandlung vom 09.10.1997 eine Einigung nicht erzielt werden konnte, mussten die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse den entscheidenden Ausschlag geben. Die Kammer hat sich, ohne -wie eingangs dargelegt- die soziale Unausgewogenheit der getroffenen Entscheidung durch die Kirchengemeinde zu verkennen, letztlich zu der getroffenen Entscheidung durchringen müssen, um die bestehenden Verhältnisse zu zementieren. Es war festzustellen dass für die Mitarbeitervertretung im Zeitpunkt der Entscheidung ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht besteht. Damit ist die Zustimmung für die Beschäftigung der N. als Zweitkraft im Kinderspielkreis der Kirchengemeinde K. während ihrer Praktikantenzeit ersetzt.

Germer

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