Schiedsstelle der Konföderation Kammer Verfasste Kirche Hannovers
2072-2-46/97
Beschluß vom 19.12.1997
Mitbestimmung, Kündigung ( )
Zustimmungsverweigerung
Sozialauswahl
Betriebsbedingte Kündigung
§§ 42, 39, 45 Abs. 3 MVG-K
Die Anwendung sozialer Gesichtspunkte
bei einer Kündigung treffen ausschließlich die Fallgestaltung der Auswahl des zu
kündigenden Mitarbeiters zwischen mehreren Mitarbeitern im Fall einer
betriebsbedingten Kündigung. Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen
kommt eine Sozialauswahl nicht in Betracht.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Kirchenmusikers. Der Kirchenmusiker ist seit dem 01. 11. 1980 bei der Kirchengemeinde als nebenberuflich tätig. Seine Vergütung beträgt 2.082,48 DM brutto im Monat. Hauptberuflich ist er als Dozent an einer Hochschule tätig. Im Verlauf des Kalenderjahres 1997 kam es zu sich verstärkenden Spannungen zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand sowie mit der Pastorin. Aufgrund der rückläufigen Kirchensteuereinnahmen und der geringen Größe der Kirchengemeinde (ca. 1.100 Gemeindemitglieder) hat der Kirchenvorstand im Herbst 1996 über grundlegende strukturelle Maßnahmen beraten und am 11. 10. 1996 ein sogenanntes "Variantenpapier" erstellt. Hierin wurden weitreichende Maßnahmen, bis hin zu Vermietung oder Verkauf von Gebäuden der Gemeinde angesprochen. Der Kirchenmusiker äußerte sich dazu mit Schreiben vom 08.01.1997, das nicht nur an den Kirchenvorstand, sondern auch an den Stadtsuperintendenten, den Superintendenten sowie den Kirchenmusikdirektor und den leitenden Kirchenmusikdirektor gerichtet war. Das Variantenpapier stelle einen einzigartigen Angriff auf die Proben- und Aufführungsräume der von ihm geleiteten Gemeindegruppen "Chor der Kirche" und "Gospelchor" dar. Der Fragebogen lege offen, dass der Kirchenvorstand den Verlust seines Arbeitsplatzes als Organist und Kantor der Kirche vorbereite. Im letzten Absatz des Schreibens kündigt der Kirchenmusiker für den Fall weiterer "Angriffe auf seinen Arbeitsplatz" an, die Öffentlichkeit entsprechend zu informieren. Daraufhin bat der Superintendent mit Schreiben vom 18.02.1997 den Kirchenmusiker, das Gespräch mit dem Kirchenvorstand zu suchen. Am 10.04.1997 fand ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern des Kirchenvorstandes, der Chöre und dem Kirchenmusiker statt. Zu weiteren, zunächst vorgesehenen Gesprächen im Verlauf des Sommers 1997 kam es nicht. Nachdem am 04.09.1997 in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (Stadtteilausgabe) ein Artikel erschien, in dem Angelegenheiten aus der Gemeinde dargestellt wurden, richtete der Kirchenmusiker am 11.09.1997 einen Leserbrief an die Zeitung mit der Bitte um Veröffentlichung, in dem er sich kritisch über Kirchenvorstand und Pastorin äußert und zu dem Schluß kommt, die Gemeindesituation in der Kirchengemeinde sei hausgemacht. Dieses Schreiben ist als Leserbrief nicht veröffentlicht worden. Allerdings ist nach einem Telefongespräch der Redaktion mit der Kirchenmusiker ein weiterer redaktioneller Artikel am 16.10.1997 erschienen mit der Überschrift "Kantor kritisiert Passivität von Pastorin und Vorstand". Die Kirchengemeinde, vertreten durch den Kirchenvorstand, hat daraufhin mit Schreiben vom 24.10.1997 die Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung des Kirchenmusikers angehört. Die Mitarbeitervertretung hat hierzu mit Schreiben vom 27.10.1997 eingehend Stellung genommen und dazu vertreten, dass dieser Schritt an die Öffentlichkeit nicht der richtige Weg des Kirchenmusikers gewesen sei, ihm dies jedoch in Form einer Abmahnung deutlich gemacht werden sollte. Die Kirchengemeinde hat unter dem 29.10.1997 die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Kirchenmusiker hat dagegen Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Mit weiterem Schreiben vom 18.11.1997 beantragt die Kirchengemeinde bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kirchenmusiker zum Ablauf des 30.06.1998. Auch diesen Antrag hat die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 03.12.1997 abgelehnt. Die Kirchengemeinde hat daraufhin mit Antrag vom 09.12.1997 die Schiedsstelle angerufen. Der Kirchenvorstand ist der Auffassung, aufgrund des Verhaltens des Kirchenmusikers sei eine Weiterbeschäftigung für die Kirchengemeinde unzumutbar geworden. Hinsichtlich sozialer Gesichtspunkte sei auch zu berücksichtigen, dass der Kirchenmusiker auch einen gut dotierten Hauptberuf im öffentlichen Dienst ausübe. Die Kirchengemeinde beantragt, festzustellen, daß für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Kirchenmusikers nicht besteht. Aus den Gründen: Der Antrag der Kirchengemeinde ist zulässig und begründet. Die ordentliche Kündigung privatrechtlich angestellter Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit ist gem. § 42 Nr. 2 MVG mitbestimmungspflichtig. Die Kirchengemeinde hat das Mitbestimmungsverfahren mit Schreiben vom 18.11.1997 wirksam eingeleitet gemäß § 39 Abs. 2 MVG. Angesichts des bereits vorangegangenen Beteiligungsverfahrens wegen außerordentlicher Kündigung, in der beide Beteiligten bereits umfangreich zur Sache Stellung genommen hatten, war eine förmliche Wiederholung des vollständigen Sachverhaltes in dem Antrag vom 18.11.1997 nicht erforderlich. Nach schriftlicher Zustimmungsverweigerung hat die Kirchengemeinde gem. § 39 Abs. 3 MVG fristgerecht die Schiedsstelle angerufen. Der Antrag ist begründet, weil die Mitarbeitervertretung sich nicht erfolgreich auf einen der Widerspruchsgründe des § 45 Abs. 3 MVG stützen kann. Gemäß § 62 Abs. 5 MVG war deshalb festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 MVG gilt damit die Zustimmung als ersetzt. In dem Mitbestimmungsverfahren wegen Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist für die Mitarbeitervertretung eine Zustimmung der Verweigerung nur aufgrund der in § 45 Abs. 3 MVG abschließend aufgezählten Gründe zulässig. Die Gründe zur Zustimmungsverweigerung bei Kündigungen sind damit durch das MVG-K gegenüber dem MVG-EKD, das die Rüge der Verletzung einer jeglichen Rechtsvorschrift zuläßt, erheblich eingeschränkt. Diesem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen ist Rechnung zu tragen. Die Formulierung der Widerspruchsgründe des § 45 Abs. 3 MVG-K nimmt zwar nicht ausdrücklich Bezug auf die im staatlichen Recht vorgesehenen Kündigungsgründe des Kündigungsschutzgesetzes, sie setzen diese Kündigungsgründe vielmehr als bekannt voraus und nehmen teilweise auf sie Bezug. In der Sache sind insoweit im wesentlichen betriebsbedingte und sogenannte personenbedingte Gründe (etwa Krankheit) gemeint. Die umfangreichen Einwendungen der Mitarbeitervertretung lassen sich rechtlich im Ergebnis keinen dieser Widerspruchsgründe zuordnen. Gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 2 MVG kann die Zustimmung verweigert werden mit der Begründung, der zu kündigende Mitarbeiter könne auf einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden. Diese Variante scheidet vorliegend offensichtlich aus. Gemäß § 45 Abs. 3 Nr.3 MVG berechtigt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unter geänderten Vertragsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zum Widerspruch. Auch diese Fallgruppe greift vorliegend nicht ein. Die Aufgaben eines Kirchenmusikers sind nämlich in der Kirchengemeinde weiterhin auszuüben, der Kirchenmusiker wäre auch fachlich weiter uneingeschränkt dafür geeignet. Ein Kündigungsgrund, den die Kirchengemeinde geltend macht, ist vielmehr ausschließlich die Art und Weise der Erfüllung bzw. der Verletzung von Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsvertrag des Kirchenmusikers. Schließlich berechtigt auch der Aspekt der sozialen Gesichtspunkte gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 MVG die Mitarbeitervertretung nicht zum Widerspruch. Die sozialen Gesichtspunkte treffen nach dem im Ergebnis eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich die Fallgestaltung der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters zwischen mehreren Mitarbeitern im Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen kommt eine Sozialauswahl nicht in Betracht (vgl. nur Baumann-Czichon/Germer, Mitarbeitervertretungsgesetz Kommentar § 42 Randnummer 29 ff.). Nach dem Gesetzeswortlaut bietet § 45 Abs. 3 Nr. 1 MVG jedoch kein Zustimmungsverweigerungsrecht mit der Begründung, dass bei sonstigen Kündigungen der Arbeitgeber soziale Aspekte nicht ausreichend gewürdigt habe. Nach allem ist deshalb im Ergebnis festzustellen, dass nach der Formulierung des § 45 Abs. 3 MVG eine Einspruchsmöglichkeit der Mitarbeitervertretung bei vom Arbeitgeber geltend gemachten verhaltensbedingten Gründen praktisch kaum besteht. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewährleistet ist, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht nur Kündigungsgründe heranziehen kann, die er auch im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens vorgetragen hat. Die Möglichkeit eines eventuellen Austausches von Kündigungsgründen, etwa von verhaltensbedingten zu betriebsbedingten, ist damit ausgeschlossen. Germer
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