Schiedsstelle der Konföderation Kammer DW Hannovers
3 VR MVG 23/97
Beschluss vom 07.08.1997
Mitbestimmung, Umsetzung ( )
Ortswechsel
§ 42 Nr. 4 MVG-K
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mitarbeitervertretung bei einer auf Wunsch einer Mitarbeiterin vorgenommenen Umsetzung mitzubestimmen hat.
Die Mitarbeiterin wurde mit Wirkung ab 14.04.1997 von ihrem bisherigen Arbeitsort in Ganderkesee nach Oldenburg (Tagesgruppe, Scheideweg) auf ihren Wunsch umgesetzt. Zu der Umsetzung wurde die Mitarbeitervertretung nicht angehört. Die Mitarbeitervertretung beantragt, festzustellen, daß die Einrichtung mit der Versetzung der Mitarbeiterin von Ganderkesee in die Tagesgruppe Scheideweg in Oldenburg ihr Beteiligungsrecht verletzt hat.
Aus den Gründen: (...) II. Die Anträge sind zulässig und begründet.
1. Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch auf Feststellung, dass die Einrichtung mit der Versetzung der Mitarbeiterin von Ganderkesee in die Tagesgruppe Scheideweg in Oldenburg ihr Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die Einrichtung ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretuung in Fällen dieser Art generell in Abrede nimmt. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag ist erforderlich und geeignet, für zukünftige vergleichbare Fälle Rechtsklarheit zu schaffen, in denen es sich entweder um einen Ortswechsel oder um die auf Wunsch einer Mitarbeiterin zurückgehende Umsetzung handelt. Der Antrag ist nach § 42 Ziffer 4 MVG begründet. Nach dieser Vorschrift hat die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen, wenn privatrechtlich angestellte Mitarbeiter innerhalb der Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel umgesetzt werden sollen. Zur Definition des Begriffs "Ortswechsel" verweist § 42 Ziffer 6 MVG nicht wie die vergleichbare Vorschrift in § 76 Abs. 1 Ziffer 4 Bundespersonalvertretungsgesetz auf die Bestimmungen des BUKG. Dort ist die Regelung eindeutig: " ...... Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort)". Der Gesetzgeber des MVG hat zum einen nicht den Begriff Dienstort aufgegriffen, sondern spricht nur von einem Ortswechsel. Dies deutet darauf, daß der Begriff nach Gemeindegrenzen definiert wird. Zum anderen kannte der Gesetzgeber des MVG bei seiner Fassung vom 06.03.1996 die Definition des Bundespersonal-vertretungsgesetzes. Wenn er den Begriff gleichwohl nicht übernommen hat, läßt dies nur den Schluß zu, dass er die dort vorgenommene Begriffsbestimmung für das MVG gerade nicht übertragen wollte. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass der in diesem Sinne verstandene Begriff des Ortswechsels die Mitbestimmungspflicht nicht unbedingt nach der tatsächlichen Belastung ausrichtet. Die Umsetzung einer Mitarbeiterin innerhalb einer Dienststelle einer Großstadt kann durch lange Entfernungen und schwierige Verkehrswege hohen Belastungen ausgesetzt sein (keine Mitbestimmung), während die Mitarbeiterin einer kleinen Gemeinde bei einer Versetzung in die nahe gelegene Nachbargemeinde möglicherweise nur sehr geringe Zusatzbelastungen hinzunehmen hat (dennoch: Mitbestimmung). Dies ist aber Konsequenz der rechtspolitischen Entscheidung, die von der Schiedsstelle nicht zu korrigieren ist, schon gar nicht durch die (analoge) Anwendung der in dieser Konzeption nicht übernommenen Bestimmung des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Die Mitbestimmung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Umsetzung der Mitarbeiterin ihrem Wunsch entsprach. Abgesehen davon, dass auch die im Einverständnis oder auf Wunsch des Arbeitnehmers beruhende Umsetzung eine ,,Maßnahme des Direktionsrechts" ist, da die Mitarbeiter sich nicht selbst umsetzen dürfen, liegen die Frage der kollektivrechtlichen Mitbestimmung und die Frage der individualrechtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses auf verschiedenen Ebenen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 42 Abs. 6 MVG ist deshalb auch dann nicht ohne Zustimmung zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich mit ihr einverstanden erklärt hat oder sie gar auf seinem Wunsch beruht (vgl. zu diesem Grundsatz BAG AP Nr.76 zu § 99 BetrVG 1972). Die Mitarbeitervertretung ist in erster Linie, nicht aber ausschließlich Hüter der Interessen der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer. Sie muß stets darauf achten, dass andere Arbeitnehmer in ihren Interessen nicht übergangen bzw. benachteiligt werden, etwa solche, die ebenfalls auf die freie Stelle rekurrieren, vom Arbeitgeber aber aus möglicherweise sachwidrigen Gründen nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Mitbestimmungsgesetz in § 45 die Umsetzung bei gleichzeitigem Ortswechsel nach § 42 Abs. 6 MVG von der eingeschränkten Mitbestimmung ausnimmt. Schließlich ist dem Antrag der Mitarbeitervertretung nicht dadurch der Boden entzogen, dass sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 39 Abs. 3 MVG die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Voraussetzung für den Fristenlauf ist die ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Diese Pflicht hat der Antragsgegner gerade in Abrede genommen und deshalb das Verfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet. (...) Baumann-Czichon
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