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Schiedsstelle Konföd.Niedersachsen
H 97
Beschluß vom 22.04.1998
 
Dienstbefreiung ( )
Arbeitskreise AGMAV  
 
§ 19 Abs. 2 MVG-K  
  1. Die Notwendigkeit der Dienstbefreiung ist nicht objektiv nachträglich sondern nach pflichtgemäßen Ermessen durch die Mitarbeitervertretung festzustellen.
  2. Die Notwendigkeit ist von bloßen Nützlichkeit abzugrenzen.
  3. Die Notwendigkeit der Teilnahme eines Mitgliedes der Mitarbeitvertretung an einem von der AGMAV veranstalteten Arbeitskreises bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  4. Es darf nicht geschehen, daß die Mitarbeitervertretung aus finanziellen Gründen in der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrages beeinträchtigt wird.

 

Sachverhalt:

Die Mitarbeitervertretung begehrt die Freistellung ihres Vorsitzenden für die Teilnahme an einem von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen durchgeführten Arbeitskreises "Wohnungslosenhilfe", in dem über die Verhandlungen mit dem Land über Entgeltvereinbarungen, Leistungsvereinbarungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen und deren Folgen beraten werden soll. Die Dienststellenleitung hält die Teilnahme für nicht erforderlich.

Wegen der Berechtigung der Mitarbeitervertretung, ein Mitglied zu einem vorgesehenen Tagungstermin des Arbeitskreises am 24.04.1997 in Hannover zu entsenden, haben die Beteiligten bereits ein Verfahren vor der Schiedsstelle geführt. Die Schiedsstelle hat gemäß § 19 Abs. 2 MVG-K jedenfalls eine einmalige Teilnahme, um den Informationswert des Arbeitskreises einschätzen zu können, für gerechtfertigt gehalten. Zugleich hat die Schiedsstelle darauf hingewiesen, daß für die weitere Teilnahme an diesem Arbeitskreis in der Zukunft der konkrete lnformationsbedarf in der Einrichtung, der Ertrag des Arbeitskreises und die Abwägung zwischen schriftlicher und mündlicher Information immer wieder gegeneinander abzuwägen sein werden.

Unter dem 28.07.1997 hat die agmav zu einem weiteren Termin am 11.09.1997

eingeladen. Die Tagesordnung lautete:

1. Diskussion und Bewertung der Informationen von der letzten Sitzung.

2. Aktueller Diskussionsstand Leistungsvereinbarung zu § 93 BSHG. Hier: Entwurf der AO 1a vom 30.06.1997 (als Anlage beigefügt).

3. Berichte aus den Einrichtungen.

4. Verschiedenes.

Für die Mitarbeitervertretung hat deren Vorsitzender entgegen der ausdrücklich erklärten Auffassung der Dienststellenleitung an der Veranstaltung teilgenommen .

Die Mitarbeitervertretung verweist darauf, daß gemäß § 36 Abs. 1 MVG-K die Mitarbeitervertretung die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter zu fördern habe und diese Vorschrift ausdrücklich die Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle hervorhebe. Gemessen an diesem gesetzlichen Auftrag sei die Teilnahme des Vorsitzenden an der Sitzung des Arbeitskreises am 11.09.1997 erforderlich gewesen. Die gemachten Erfahrungen mit der Pflegeversicherung belegten, daß sich viele Risiken insbesondere deshalb realisiert hätten weil die Beteiligten schlecht informiert und teils zu spät, teils gar nicht und vielfach überreagiert hätten. Derartige allgemeine Rahmenbedingungen träfen auch auf die Dienststelle zu. Die Leistungsvereinbarung stelle also die Rahmenbedingung dar, unter der die Dienststelle ab 1999 werde arbeiten müssen. Es sei daher für die Mitarbeitervertretung notwendig, sich mit eben diesen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Die Leistungsvereinbarung werde praktische Konsequenzen für die tägliche Arbeit haben müssen. Es sei nicht Aufgabe der Mitarbeitervertretung, darauf zu warten, bis die Dienststellenleitung mit entsprechenden Änderungsanträgen auf sie zukomme.

Die Mitarbeitvertretung beantragt, festzustellen, daß sie berechtigt war, ein Mitglied zu der Sitzung des Arbeitskreises Wohnungslosenhilfe zu entsenden und dieses Mitglied Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie Erstattung der Fahrtkosten beanspruchen kann.

Aus den Gründen:

(...)

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kammer geht im Grundsatz davon aus, daß ein Arbeitskreis der AGMAV durchaus im gesetzlichen Aufgabenkreis der Mitarbeitervertretung liegen kann. Auf die Begründung der Kammer in dem Verfahren zwischen den selben Beteiligten mit dem Aktenzeichen B 97 wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Die Kammer sieht sich insoweit auch in rechtlicher Übereinstimmung mit der Auffassung der 3. Kammer Schiedsstelle beim Diakonischen Werk Hannover in deren Beschluß vom 08.09.1997 Aktenzeichen 3 VR MVG 37/97. Dort ist auf Seite 6 ausdrücklich klargestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitervertretungen durchaus als notwendig im Rechtssinne anzusehen sein kann.

Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist ausschließlich die Würdigung der tatsächlichen Umstände. § 19 Abs. 2 MVG knüpft in seinem Wortlaut an die Notwendigkeit der Aufgabenerfüllung an. Sprachlich ergibt sich insoweit ein gewisser Unterschied etwa im Vergleich zu dem für private Betriebe geltenden § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, der von der Erforderlichkeit spricht (vergl. dazu Baumann-Czichon/Germer, MVG §19 Rdnr. 9). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dieser sprachlichen Formulierung rechtserhebliche Unterschiede für den Bereich des MVG ergeben sollen, so daß die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze auch hier zur Anwendung kommen können. Für die Bestimmung der Notwendigkeit sind insoweit zwei Grundsätze von Bedeutung. Zum einen ist die Notwendigkeit nicht objektiv nachträglich, sondern von den Mitarbeitervertretungen selbst nach pflichtgemäßem Ermessen im Zeitpunkt der Aufgabenwahrnehmung zu beurteilen. Zum anderen ist der Begriff der Notwendigkeit abzugrenzen von dem der Nützlichkeit. Es gibt zweifelsohne viele Informationen, Hilfsmittel etc., die die Arbeit der Mitarbeitervertretung erleichtern oder verbessern können. Die Kostentragungslast der Dienststelle soll durch die gesetzliche Regelung in § 19 MVG jedoch ausdrücklich begrenzt werden. Der Begriff der Notwendigkeit ist in § 19 Abs. 2 MVG bezogen auf die ordnungsgemäße Ausführung des Amtes der Mitarbeitervertretung. Es darf nicht geschehen, daß die Mitarbeitervertretung aus finanziellen Gründen an der ordnungsgemäßen Ausführung ihres Amtes gehindert wird. Umgekehrt besteht keine gesetzliche Finanzierungspflicht für alle von der Mitarbeitervertretung als sinnvoll oder wünschenswert angesehenen Aktivitäten. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, daß gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MVG die Tätigkeit als Mitarbeitervertretung ein Ehrenamt darstellt. Ein über das gesetzliche "Muß" hinausgehendes Engagement ist also gegebenenfalls auch dem Aspekt der Ehrenamtlichkeit zuzuordnen. Wegen dieser rechtlichen Grundsätze sieht sich die Kammer ebenfalls in voller Übereinstimmung mit dem bereits zitierten Beschluß der 3. Kammer der Schiedsstelle beim Diakonischen Werk Hannover vom 08.09.1997. In der konkreten Würdigung ergibt sich, daß die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente eine Notwendigkeit der Sitzungsteilnahme nicht begründen können. Zu den im Beschluß der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes Aktenzeichen B 97 vom 22.04.1997 aufgeführten Aspekten, etwa eines geschlossenen thematischen Konzeptes des Arbeitskreises, konkreten Informationsbedarfes in der Einrichtung etc. hat die Antragstellerin wenig Konkretes vorgebracht. Unstreitig wird über eine Leistungsvereinbarung auf Verbandsebene verhandelt. Die Antragsgegnerin ist als solche zum einen nicht selbst verhandlungsbeteiligt, wäre andererseits aber auch nicht mit rechtlich zwingender Wirkung an das Ergebnis derartiger Verhandlungen gebunden. Ebenso unstreitig steht der Mitarbeitervertretung ein eventuelles Mitbestimmungsrecht bei Abschluß einer Leistungsvereinbarung durch die Antragsgegnerin selbst nicht zu. Trotz des Umstandes, daß der Vorsitzende der Antragstellerin an der Tagung vom 11.09.1997 teilgenommen hat, konnte die Antragstellerin keine konkreten Aspekte benennen, derentwegen bei der Antragsgegnerin in absehbarer Zeit konkrete Mitbestimmungstatbestände wegen der Umsetzung der Leistungsänderungen zu erwarten sein werden. Soweit die Antragstellerin etwa auf den Aspekt der Befristung von Arbeitsverhältnissen verweist, ist dies bereits als Argument in dem Verfahren B 97 verwendet worden. Irgendwelche Informationen oder Aspekte, die im Rahmen des Arbeitskreises neu aufgetaucht sind und konkreten Bezug zu den Verhältnissen bei der Antragsgegnerin und erst recht zu konkreten Mitbestimmungstatbeständen der Antragstellerin hätten, sind nicht vorgetragen. Zwar verweist die Antragstellerin zu recht auf die generalklauselartigen Vorschriften im MVG, wonach insbesondere § 36 Abs. 1 MVG die Mitarbeitervertretung aufruft, die beruflichen und sozialen Belange der Mitarbeiter zu fördern und ferner die Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle postuliert. Auch wenn insbesondere § 36 MVG derartig umfassende Aufgaben der Mitarbeitervertretung formuliert, so ändert dies nichts daran, daß § 19 Abs. 2 MVG an die Notwendigkeit der Aufgabenerfüllung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Amtsführung höhere Anforderungen stellt. Im Ergebnis war deshalb der Antrag zurückzuweisen.

 

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