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Schiedsstelle der Konföderation
Kammer DW Hannovers
1 VR MVG 29/98
Beschluss vom 08.05.1998

Amtszeit ( )
Allgemeine Wahlzeit
Übernahme des MVG-K

§ 12 Abs. 2 MVO
§ 15 MVG-K
§ 1 Abs. 2 MVG-K

1. Die allgemeine Wahlzeit ist für den Bereich des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. im Übernahmebeschluß der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes vom 01.03.1996 ausdrücklich geregelt ist (Nr. 4 b): die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nach § 15 sollen im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April 1997 stattfinden.

2. Wirkung des Übernahmebeschlusses der Mitgliederversammlung vom 01.03.1996 ist nicht, dass das Mitarbeitervertretungsgesetz in den dem Diakonischen Werk angeschlossenen Einrichtungen unmittelbar, d.h. kraft dieses Beschlusses am 01.06.1996 in Kraft getreten ist. Weder das Diakonische Werk der EKD noch die Diakonischen Werke der Landeskirchen haben gegenüber den ihnen angeschlossenen Einrichtungen oder Werken im Verhältnis zueinander ein Weisungsrecht. Zwar sind die dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. angeschlossenen Mitglieder aufgrund der Regelungen der §§ 8 Abs. 2 Buchstabe a), 10 Abs. 4 Buchstabe a) der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. in der Fassung vom 08.06.1978 gehalten, das MVG-K als mitarbeitervertretungsrechtliche Regelungen für ihre Einrichtungen zu übernehmen. Falls eine Einrichtung hiergegen verstößt, verletzt sie zweifellos ihre Verpflichtung als Mitglied des Diakonischen Werkes
nach § 8 Abs. 2 der Satzung mit der Folge, dass diese Pflichtverletzung im äußersten Fall Anlaß für den Ausschluß aus dem Diakonischen Werk sein kann (§ 7 Abs. 3 der Satzung). Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind jedoch rechtlich und wirtschaftlich selbständig (§ 6 Abs. 5 der Satzung) und können daher kraft ihrer Satzungsautonomie auch eine andere als die von der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes beschlossene mitarbeitervertretungsrechtliche Regelung für ihre jeweilige Einrichtung in Kraft setzen.



Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die am 21.06.1994 gewählte Mitarbei- tervertretung mit den Mitgliedern H., S. und N. über den 01.06.1996 hinaus weiterhin im Amt ist.

Die Einrichtung betreibt ein Altenzentrum und beschäftigt dort etwa 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.

Am 21.06.1994 wurde in der Einrichtung eine Mitarbeitervertretung gewählt, deren Mitglieder die Beschäftigten H., S. und N. waren. Diese Mitarbeitervertretung wurde in der Folgezeit von der Einrichtung bei beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach Mitarbeitervertretungsrecht auch beteiligt. Aus Anlaß eines Schiedsverfahrens stellte die Einrichtung in Frage, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung noch im Amt seien, da diese im Jahr 1994 verspätet gewählt worden und ihre Amtszeit im Jahr 1996 abgelaufen sei. Die Mitarbeitervertretungsordnung sei zudem im Jahr 1996 durch das MVG-K ersetzt worden. Außerdem habe der Vorstand der Einrichtung die Anwendung des MVG-K bisher nicht übernommen.

Am 10.03.1998 untersagte die Leiterin der Einrichtung den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung Mitarbeiterbelange wahrzunehmen und verlangte die Herausgabe der Schlüssel zu dem von der Mitarbeitervertretung genutzten Büroraum, sowie die Briefkasten- und Schrankschlüssel; dem kamen die Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach.

Am 16.03.1998 beschloß der Vorstand der Einrichtung, das MVG-K für seine Einrichtung zu übernehmen.

Die Mitarbeitervertretung hat am 13.03.1998 bei der Schiedsstelle ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel angestrengt, wieder unverzüglich Zugang zu ihrem Büro sowie zu ihren Unterlagen und ihrem Briefkasten zu erlangen. Die Schiedsstelle hat dem durch Beschluß vom 08.05.1998 im wesentlichen entsprochen.

Die Mitarbeitervertgrretung hat mit am 17.04.1998 bei der Schiedsstelle eingegangenem Schriftsatz vom 16.04.1998 die Schiedsstelle angerufen und geltend gemacht, dass ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen sei, denn diese Auffassung bedeute im Ergebnis, dass keine innerbetriebliche Verfassung Geltung in der Einrichtung habe. Dies entspreche nicht der den Kirchen durch die Verfassung eingeräumten Selbstverwaltungsautonomie. Vielmehr gelte in der Einrichtung des Antragsgegners das MVG-K, das aufgrund faktischer Übung von der Einrichtung übernommen worden sei; eine förmliche Beschlußfassung hierfür sei nicht erforderlich gewesen. Da es sich beim Übergang von der MVO zum MVG-K lediglich um eine verfahrensrechtliche Änderung gehandelt habe, sei eine Neuwahl der Mit- arbeitervertretung im Jahr 1996 nicht erforderlich gewesen. Dies bedeute, dass die Mitarbeitervertretung weiterhin nach MVG-K im Amt sei.

Die Mitarbeitervertretung beantragt, festzustellen, dass sie als Mitarbeitervertretung mit allen Rechten und Pflichten einer Mitarbeitervertretung bis zum Amtsantritt einer neu gewählten Mitarbeitervertretung amtiert und dass die Mitarbeiterinnen H., S. und N. die Mitarbeitervertretung bilden, deshalb die Rechte und Pflichten aus diesem Amt wahrnehmen dürfen bzw. müssen und dass im Betrieb der Einrichtung das Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 06.03.1996 seit dem 01.06.1996 in der jeweils durch die Synode in Kraft gesetzten Fassung Geltung hatte.


Aus den Gründen:
(...)

II.
Die Anträge zu 1) und 2) sind nach § 62 Nr.19 MVG-K statthaft und im übrigen zulässig. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens ist das MVG-K anwendbar, da der Beschluss des Vorstands der Einrichtung, das MVG-K zu übernehmen, am 16.03.1998 ergangen ist, mithin stand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt und damit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schiedsverfahrens am 08.05.1998 das MVG-K als Verfahrensordnung für die Durchführung des Schiedsverfahrens zur Verfügung.

Die Anträge zu 1) und 2) sind auch begründet.

Die Mitarbeitervertretung ist schon deshalb berechtigt, die Rechte, deren Feststellung sie begehrt, geltend zu machen, da diese Rechte im Streit stehen, es gerade um die Frage der rechtlichen Existenz der Mitarbeitervertretung zum Zeitpunkt der Antragstellung geht.

Dem Feststellungsbegehren der Mitarbeitervertretung ist zu entsprechen, soweit es um ihre Amtszeit bis 31.05.1998 sowie um ihre personelle Zusammensetzung geht. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Mitglieder der Mitarbeiterv ertretung sind am 21.06.1994, d. h. auf der Grundlage der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen (MVO) vom 24.09.1973 in der Fassung vom 10. Juni 1988 und der Wahlordnung hierzu gewählt worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MVO beträgt die Amtszeit der Mitarbeitervertretung 4 Jahre; die Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte allerdings bis zur Übernahme durch eine neugewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Mai des Jahres, in dem ihre Amtszeit endet (§12 Abs. 1 Satz 3 MVO). Das bedeutet, dass danach die Amtszeit der Mitarbeitervertretung spätestens am 31.05.1998 beendet ist.

Entgegen der Auffassung der Einrichtung war die Amtszeit nicht bereits am 01.06.1996 beendet. Die Einrichtung vertritt diese Auffassung zum einen mit der Erwägung, dass die Wahl im Juni 1994 verspätet erfolgt sei, weil eine Neuwahl an sich bereits im Jahr 1992 habe durchgeführt werden müssen; mithin die Regelung des § 12 Abs. 3 MVO das Ende der Amtszeit der Mitarbeitervertretung auf den 31.05.1996 festlege.

§ 12 Abs. 2 Mitarbeitervertretungsordnung sieht in der Tat vor, dass Mitarbeitervertretungs- wahlen regelmäßig in dem Zeitraum vom 01.03. bis 31.05. stattfinden (allgemeine Wahlzeit). Die Amtszeit einer außerhalb der allgemeinen Wahlzeit gewählten Mitarbeitervertretung läuft grundsätzlich vor der nächsten allgemeinen Wahlzeit ab, es sei denn, die Mitar- beitervertretung ist noch nicht ein Jahr im Amt (§ 12 Abs. 3 MVO). Diese Regelung ent- spricht inhaltlich der Regelung des § 15 MVG-K und auch den Regelungen des § 13 BetrVG und § 27 BPersVG. Aufgrund der Regelungen des § 125 BetrVG und der §§ 116, 116b BPersVG über den Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsrats- bzw. Personalratswahlen können die allgemeinen Wahlzeiten nach BetrVG und BPersVG konkretisiert werden. Gleiches gilt für das MVG-K, soweit dieses für den Bereich des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. Anwendung finden soll, da im Übernahmebeschluß der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes vom 01.03.1996 ausdrücklich geregelt ist (Nr. 4 b), dass die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich die- ses Kirchengesetzes nach § 15 im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April 1997 stattfinden sollen. Eine entsprechende Regelung liegt für die MVO nicht vor, so dass eine rechtliche Konkretisierung der allgemeinen Wahlzeit nach MVO für den Bereich des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers nicht angenommen werden kann. Das be- deutet, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 über die 4-jährige Amtszeit der Mitarbei- tervertretung nach MVO hier in der Weise zu verstehen ist, dass diese 4-jährige Amtszeit der Mitarbeitervertretung vom 21.06.1994 bis 31.05.1998 dauert.

Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung endete auch nicht aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes vom 01.03.1996, das MVG-K mit Wirkung vom 01.06.1996 zu übernehmen, zu diesem Zeitpunkt. Das Kirchengesetz der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. März 1996 (Kirchliches Amtsblatt Hannover, Seite 87 - MVG) gilt gemäß § 1 Abs. 2 MVG-K unmittelbar in Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen innerhalb der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen. In Einrichtungen der Diakonie gilt dieses Gesetz hingegen nicht unmittelbar, sondern nur, soweit sich diese Einrichtungen diesem Kirchengesetz angeschlossen haben (§ 1 Abs. 2 MVG-K). Die durch die Regelung des § 1 Abs. 2 MVG-K festgestellte Reichweite hinsichtlich des Geltungsbereichs entspricht dem systematischem Verhältnis von verfaßter Kirche und einzelner diakonischer Einrichtungen, da die Konföderation Evangelischer Kirchen Rechtsetzungsgewalt nur für ihren eigenen Bereich, nicht aber für den Bereich der Diakonie und die Einrichtungen in diesem Bereich hat (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 18 Rdnr. 1, 3, 6).

Wirkung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 01.03.1996 ist indes nicht, dass das Mitarbeitervertretungsgesetz in den dem Diakonischen Werk angeschlossenen Einrich- tungen unmittelbar, d.h. kraft dieses Beschlusses am 01.06.1996 in Kraft getreten ist. Weder das Diakonische Werk der EKD noch die Diakonischen Werke der Landeskirchen haben gegenüber den ihnen angeschlossenen Einrichtungen oder Werken im Verhältnis zu- einander ein Weisungsrecht (Richardi, a. a. 0., Rdnr. 3). Zwar sind die dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. angeschlossenen Mitglieder aufgrund der Regelungen der §§ 8 Abs. 2 Buchst. a), 10 Abs. 4 Buchst. a) der Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. in der Fassung vom 08.06.1978 gehal- ten, das MVG-K als mitarbeitervertretungsrechtliche Regelungen für ihre Einrichtungen zu übernehmen. Falls eine Einrichtung hiergegen verstößt, verletzt sie zweifellos ihre Ver- pflichtung als Mitglied des Diakonischen Werkes nach § 8 Abs. 2 der Satzung mit der Folge, dass diese Pflichtverletzung im äußersten Fall Anlaß für den Ausschluss aus dem Diako- nischen Werk sein kann (§ 7 Abs. 3 der Satzung). Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind jedoch rechtlich und wirtschaftlich selbständig (§ 6 Abs. 5 der Satzung) und können daher kraft ihrer Satzungsautonomie auch eine andere als die von der Mitgliederversamm- lung des Diakonischen Werkes beschlossene mitarbeitervertretungsrechtliche Regelung für ihre jeweilige Einrichtung in Kraft setzen (Richardi, a. a. O. Rdnr. 6 f).

Es kann dann allerdings rechtlich zweifelhaft sein, ob die jeweilige Einrichtung für eine der- artige, vom Diakonischen Werk nicht „autorisierte“ Regelung noch das Privileg des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung und damit die Freistellung vom staatlichen Betriebsverfassungsrecht beanspruchen kann. Jedenfalls ist auch eine derartige, von einer Einrichtung in Unabhängigkeit von der Beschlusslage im Diakonischen Werk gesetzte Regelung, die rechtlich als Betriebsordnung zu qualifizieren ist, für die betroffenen Beteiligten, das sind hier die Leitung der Einrichtung und die Mitarbeitervertretung bindend.

Für das hier zu entscheidende Verfahren bedeutet dies, dass die Mitarbeitervertretung auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung weiterhin bis längstens zum 31.05.1998 im Amt ist, da die Mitarbeitervertretung nach Mitarbeitervertretungsordnung gewählt worden und eine Neuwahl der Mitarbeitervertretung nach MVG-K bisher nicht durchgeführt worden ist.

Soweit die Mitarbeitervertretung beantragt, festzustellen, dass sie bis zum Amtsantritt einer neu gewählten Mitarbeitervertretung amtiert, ist der Antrag abzulehnen. Eine derartige Regelung sieht die Mitarbeitervertretungsordnung, anders als § 15 Abs. 4 MVG-K nicht vor. Da die Mitarbeitervertretung nach den Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung gewählt worden ist, richtet sich auch die Regelung über die Amtszeit nach der MVO. Das bedeutet, dass diese spätestens am 31.05.1998 abläuft (§12 Abs. 1, Satz 3 MVO). Entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung ist insoweit nicht MVG-K anzuwenden. Weder das MVG-K selbst, noch ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Konföderati- on, insbesondere nicht vom 01.03.1996 sehen das Weiteramtieren einer Mitarbeitervertre- tung nach den Regelungen des MVG-K vor, die unter der Geltung des MVO ihr Amt ange- treten hat. Eine derartige Übergangsregelung wäre erforderlich gewesen, um eine nach MVO gewählte Mitarbeitervertretung den Regelungen über die Amtszeit nach MVG-K zu unterwerfen, ohne zuvor eine Neuwahl nach ,,neuem" Recht durchzuführen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.1996 schließt einen derartigen Wechsel ausdrücklich aus, wenn er unter Nr. 4 Buchstabe b) eine Regelung über die ersten allgemeinen Wahlen nach MVG-K trifft. Eine „automatische“ Übernahme der MVG-K-Regelungen innerhalb der Amtszeit der Antragstellerin ist daher rechtlich nicht denkbar.

Da die Mitarbeitervertretung in der gewählten personellen Zusammensetzung bis längstens 31.05.1998 im Amt ist, ist sie auch berechtigt und verpflichtet nach den Regeln des Mitar- beitervertretungsrechts.

Der Antrag zu 3) ist unbegründet und daher abzulehnen, da es sich bei dem dort formulier- ten Begehren der Mitarbeitervertretung nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses handelt, sondern um eine Äußerung der Schiedsstelle über das anzuwendende Recht. Dies kann indes nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da hiermit lediglich das Beste- hen bzw. Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen festgestellt werden kann (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO).


Baumann-Czichon

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