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LAG Niedersachsen
10 Sa 866/00
Urteil vom 26.01.2001
Vorinstanz: ArbG Göttingen

Dritter Weg ( )
Übernahme BAT
Tariferhöhung

§ 8 Abs. 2 Satz 3 MG
§§ 21 MG
§ 2a DVO

Die Übernahme von Tariferhöhungen für die im Kirchendienst stehenden Angestellten ist im Mitarbeitergesetz nicht als Automatismus angelegt. Die Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen hat die Arbeitsverhältnisse der bei ihr Beschäftigten lediglich in Anlehnung an die für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten geltenden Bestimmungen geregelt. Sie hat sich ausdrücklich eine Überprüfung jeder einzelnen Änderung der tariflichen Bestimmungen, die nach Inkrafttreten des Mitarbeitergesetzes wirksam wird, vorbehalten. Sie hat die Überprüfung, ob tarifliche Änderungen für die der Dienstvertragsordnung unterfallenen Beschäftigten wirksam werden sollen, der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission übertragen.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer und die Dienststelle streiten darum, zu welchem Zeitpunkt die Dienststelle das Entgelt des Arbeitnehmers anheben musste.

Der Arbeitnehmer ist seit 1983 bei der Dienststelle bzw. seinem Rechtsvorgänger beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft vertraglicher Vereinbarung das gemeinsame Mitarbeitergesetz vom 14.03.1978 (MG) sowie die Dienstvertragsordnung vom 16. 05.1983 (Dienst-VO) in der jeweils geltenden Fassung. Der 32. Vergütungstarifvertrag zum BAT vom 05.05.1998 sah eine Erhöhung der tariflichen Vergütung um 1,5 % mit Wirkung ab 01.01.1998 vor. Noch im Mai 1998 beantragte Oberlandeskirchenrat Fischer eine Verhandlung nach § 21 Abs. 2 MG. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) beschloss daraufhin am 03.06.1998, diese Vergütungserhöhung für die der Dienstverordnung unterliegenden Mitarbeiter erst zum 01.07.1998 wirksam werden zu lassen. Dies wurde durch die Einfügung des § 2 a in die Dienstverordnung, bekannt gemacht im kirchlichen Amtsblatt vom 02.07.1998, publik gemacht.

Der Arbeitnehmer begehrt die rückwirkende Erhöhung seines Entgelts bereits seit dem 01.01.1998 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 469,38 DM brutto. Diesen Anspruch machte er im Juni 1998 schriftlich geltend.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.03.2000 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Arbeitnehmer Berufung eingelegt.

Aus den Gründen:

(...)
I.
Die zugelassene Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Die Verschiebung der Erhöhung des Gehalts des Klägers gemäß § 2 a DVO erst mit Wirkung ab 01.07.1998 ist wirksam.
1.
Die Dienststelle hat die formalen Voraussetzungen des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 MG beachtet.
2.
Die Übernahme von Tariferhöhungen für die im Kirchendienst stehenden Angestellten ist im Mitarbeitergesetz nicht als Automatismus angelegt. § 8 Abs. 2 MG lässt Abweichungen vom BAT oder die Nichtübernahme von Änderungen des BAT auch nicht nur dann zu, wenn Besonderheiten des kirchlichen Dienstes dies erfordern. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine derartige Ermessenseinschränkung der genannten Bestimmung nicht ent nehmen. Vielmehr erlangen Änderungen des BAT nur dann Wirksamkeit für die der Dienst- VO unterfallenden Beschäftigten, wenn sie entweder stillschweigend dadurch gebilligt werden, dass die in § 21 Abs. 2 MG genannten Stellen die ADK nicht anrufen oder wenn die ADK nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 2 MG die Übernahme der Änderungen beschließt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen, nicht interpretationsfähigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 MG.
§ 8 Abs. 2 S. 1 MG bestimmt -soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung -, dass die Bestimmungen über die Vergütungen unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten sind, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. Im Fall des Arbeitnehmers sind diese Bestimmungen im BAT geregelt. Soweit in § 8 Abs. 2 Satz 1 MG auf die kirchlichen Erfordernisse abgestellt wird, sind diese ab- schließend in den Modifikationen des BAT, wie sie sich in der Dienstver tragsordnung finden, berücksichtigt. Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 MG in Verbindung mit der Regelung des § 21 MG hat sich der kirchliche Ge- setzgeber sodann ausdrücklich in jedem Fall einer Änderung einer im Land Niedersachsen geltenden tariflichen Bestimmung die Prüfung vorbehalten, ob diese Änderung für die der Dienstvertraqgsordnung unterfallenen Beschäftigten wirksam werden soll, und diese Prüfung der ADK übertragen. Dies ist Ausfluss des von der Evangelischen Kirche beschrittenen so genannten "Dritten Weges", wonach die Evangelische Kirche gerade keine Tarifverträge schließt. Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 MG in Verbindung mit der Dienstvertragsordnung hat die Kirche vielmehr die Arbeitsverhältnisse der bei ihr Beschäftigten lediglich in Anlehnung an die für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten Bestimmungen geregelt, ohne diese Bindung unbesehen auch für die Zukunft fortzuschreiben. Sie hat sich daher ausdrücklich eine Überprüfung jeder einzelnen Änderung der tariflichen Bestimmungen, die nach Inkrafttreten des Mitarbeitergesetzes wirksam wird, vorbehalten.
3.
Die Dienststelle musste das Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 MG in Verbindung mit § 56 DVO nicht durchführen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen im Urteil vom 14.09.2000 im Verfahren 14 Sa 1712/99 auf Seite 5 des Urteils, das den Prozessbeteiligten bekannt ist, verwiesen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen. Ob es gegenwärtig einen Anwendungsfall für § 8 Abs. 3 MG in Verbindung mit § 56 DVO gibt, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.
4.
Die seitens der ADK getroffene Regelung genügt den Anforderungen der §§ 317, 319 BGB. Dies ist vom Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2001 selbst nicht in Abrede gestellt worden, so dass insoweit der Hinweis genügt, dass angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Haushalt der drei Kirchenkreise, für die der Rechtsvorgänger der Dienststelle im Jahr 1998 zuständig war, nur durch Rücklagenentnahme ausgeglichen werden konnte und angesichts des geringen vergütungsrechtlichen Nachteils für den Kläger die Leistungsbestimmung offenkundig nicht unbillig war.
5. § 2 a DVO verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Die weiteren Gruppen der Bediensteten der Ev.-Iuth. Landeskirche Hannover sind mindestens im selben Umfang von Einsparungen betroffen worden wie die Angestellten (vgl. für die Beamten das Kirchengesetz über die Anpassung von Bezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der Landeskirche 1998 vom 05.07. auf der Grundlage von § 3 a KBBVG sowie für Pfarrer den Beschluss des Rates und des Präsidiums der Synode der Konföderation über die Anpassung Pfarrerbesoldung 1998 auf der Grundlage von § 2 a PfBVG, KABI 98, S. 91.

Baumann-Czichon

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