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Arbeitsgericht Hannover
7 Ca 619/00 B
Urteil vom 19.03.2001

AVR Geltungsbereich ( )
ZVK-Umlage

§ 1a Abs. 1 AVR DW EKD
§ 1a Abs. 1 AVR K41

1. Eine vertragliche Verweisung auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD und eine darin enthaltene Weiterverweisung auf gliedkirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien ist zulässig.

2 . Nach § 1a Abs. 2 der AVR DW EKD gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich- diakonischen Arbeitsrechtsregelung, falls für den Bereich eines oder mehrerer glied- kirchlich-diakonische Werke eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet ist. Damit verweisen die AVR DW EKD auf die jeweiligen Einzelregelungen für die Dia- konischen Werke der einzelnen Landeskirchen, falls für deren Bereich eine arbeitsrechtliche Kornmission gebildet ist. Dies bedeutet, dass nach der Regelungen der AVR DW EKD die einzelnen Regelungen der Landeskirchen für ihre Diakonischen Werke Vorrang haben sollen, wenn für deren Bereich eine derartige Arbeitsrechtliche Kommission gebildet ist, die eigenständige Regelungen getroffen hat.


Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer und die Einrichtung streiten darüber ob der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag an einer Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu leisten hat. Die Einrichtung ist Mitglied des Diakonischen Werks der ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. v. Die ev.-luth. Landeskirche Hannovers Mitglied der Konföderation der Evangelischen Kirche in Niedersachsen (Konföderation). Die Konföderation wiederum hat das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie vom 11.10.1967 erlassen. Nach § 1 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes gilt es „für alle Einrichtungen der Diakonie, soweit sie sich diesem Kirchengesetz angeschlossen haben.“
Die Einrichtung ist dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz nicht beigetreten. Sie hat auch keine entsprechende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung geschlossen. Der Arbeitnehmer ist bei der Einrichtung mit schriftlichem Vertrag vom 04.01.1985 als Sozialpädagoge beschäftigt. § 2 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages lautet im Satz 1: „Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung.“
§ 1a dieser Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kir- che in Deutschland regelt den Geltungsbereich dieser Richtlinien. Für den Bereich der Konföderation der Evangelischen Kirche in Niedersachsen gibt es für die Einrichtungen der Diakonie in diesem Bereich eine arbeitsrechtliche Kommissi- on, die nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie gebildet worden ist. Diese hat Arbeitsvertragsrichtlinien erlassen, nämlich die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K).

§ 1a dieser AVR-K regelt u.a. zum Geltungsbereich:

„Für Arbeitsverhältnisse, für die im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-EKD) Bezug genommen wird, sind die AVR-K die gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung im Sinne des § 1a Abs. 1 und 2 AVR EKD in der Fassung vom 01.07.1997.“

Nach § 27 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR DW EKD) wurden von der Einrichtung für den Arbeitnehmer Beiträge zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse abgeführt, diese Beiträge trug zunächst entsprechend der damaligen Regelung der AVR DW EKD nur die Einrichtung.

Anfang 1999 wurden die AVR DW EKD geändert, es wurde wie im übrigen öffentli- chen Dienst eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage zur kirchlichen ZVK eingeführt, die 1% des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens betrug (§ 27a , der AVR DW EKD).

Ab August 1999 nahm die Beklagte entsprechend dieser Regelung des § 27a AVR DW EKD beim Kläger einen Abzug für die kirchliche ZVK vor, für August 1999 bis De- zember 1999 wurden ihm 749,69 DM abgezogen, für die Zeit von Januar 2000 bis Ok- tober 2000 insgesamt 620,52 DM.

Andererseits sahen die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation der Evangelischen Kirche in Niedersachsen weiterhin eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der kirchlichen Zusatzversorgung nicht vor, eine dem § 27a AVR DW EKD entsprechende Regelung wurde gerade nicht eingeführt.

Mit Schreiben vom 13.01.2000 forderte der Arbeitnehmer von der Beklagten die Nachzahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltene Eigenbeteiligung an der ZVK-Umlage ab August 1999, da er der Auffassung war, dass § 27a der AVR DW EKD auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden würde. Die Einrichtung verweigerte jedoch die Auszahlung. Der Arbeitnehmer begehrt Zahlung der nach seiner Auffassung zu Unrecht abgezogenen Beträge und festzustellen, dass die Einrichtung nicht berechtigt ist, von der ihm zustehenden monatlichen Vergütung einen Betrag als Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse einzubehalten.

Aus den Gründen:

(...)
Der zulässige Zahlungsantrag ist begründet, da aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages die Einrichtung nicht berechtigt war, in der Zeit zwischen August 1999 und Oktober 2000 insgesamt 1.415.,21 DM netto vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers als Eigenbeteiligung zur kirchlichen ZVK abzuführen. Die Kammer muss davon ausgehen, dass in der Zeit zwischen August 1999 und Oktober 2000 für das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers die AVR-K galten, die einen Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen für die kirchliche ZVK nicht vorsehen.

Arbeitsvertraglich sind zwischen den Parteien die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbart worden. Nach § 1a Abs. 2 der AVR DW EKD gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich- diakonischen Arbeitsrechtsregelung, falls für den Bereich eines oder mehrerer glied- kirchlich-diakonische Werke eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet ist. Damit verweisen die AVR DW EKD auf die jeweiligen Einzelregelungen für die Dia- konischen Werke der einzelnen Landeskirchen, falls für deren Bereich eine arbeitsrechtliche Kornmission gebildet ist. Dies bedeutet, dass nach der Regelungen der AVR DW EKD die einzelnen Regelungen der Landeskirchen für ihre Diakonischen Werke Vorrang haben sollen, wenn für deren Bereich eine derartige Arbeitsrechtliche Kommission gebildet ist, die eigenständige Regelungen getroffen hat.
Für die Kammer bestehen keine Bedenken, dass eine derartige Weiterverweisung als vertragliche Regelung der Parteien möglich und zulässig ist.

Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien kommt es deshalb darauf an, ob für den Bereich der hannoverschen Landeskirche eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet ist, die regionale Arbeitsvertragsrichtlinien geschaffen hat. Für den Bereich der hannoverschen Landeskirche gibt es nun diese Kommission, diese hat sich aufgrund des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie gebildet und Arbeitsver tragsrichtlinien für die Diakonischen Einrichtungen geschaffen, die AVR K. Nach § 1a 3. Absatz der AVR K sind diese Regelungen die gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung im Sinne der Arbeitsvertragsrichtlinien der EKD. Damit steht dann aber im Sinne von § 1 a der arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbarten AVR DW EKD fest, dass es im Bereich der hannoverschen Landeskirche eine gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung gibt. Dementsprechend ist diese Regelung dann auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien auf deren Arbeitsverhältnis anwendbar, sie hat Vorrang vor den arbeitsvertraglich dahinter zurücktretenden Regelung der AVR DW EKD. .

Da es nun in den AVR K keine Regelung entsprechend des § 27a der AVR DW EKD gibt, ist zwischen den Parteien ein Beitragsanteil zu der kirchlichen ZVK nicht verein- bart, die Einrichtung ist deshalb in dem fraglichen Zeitraum auch nicht berechtigt gewesen, vom Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers diese Abzüge vorzunehmen.
Nach § 611 BGB stehen diese Beträge dem Arbeitnehmer zu.

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unerheblich, dass die Einrichtung unstreitig nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie vom 11.10.1997 beigetreten ist. Diese in der kirchlichen Regelung gilt deshalb unmittelbar für die Beklagte nicht. Die Parteien haben aber arbeitsvertraglich aufgrund der Rückverweisung in § 1a A VR DW EKD gerade die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Konföderation geschaffenen AVR vereinbart, was arbeitsvertraglich ohne irgendwelche Probleme möglich ist, so wie die Arbeitsvertragsparteien ja auch die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbaren können, ohne dass auch nur eine der beiden Parteien Mitglied einer der Tarifvertragsparteien ist.
Dem Arbeitnehmer stehen also restliche 1.415,21 DM netto Arbeitsentgelt für die Zeit von August 1999 bis Oktober 2000 zu, der Klaganspruch zu Ziff. 1 ist einschließlich Zinsen (§ 286, § 246 BOB) begründet.

II.
Die nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage ist begründet, da die Einrichtung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht berechtigt ist, von der monatlichen Vergütung des Klägers einen Beitrag als Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse einzubehalten.
Bereits oben ist dargestellt worden, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien und der Weiterverweisung des § 1a Abs. 2 der vertraglich vereinbarten AVR DW EKD die AVR K Anwendung finden, die gegenwärtig keine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an der kirchlichen Zusatzversorgungskasse vorsehen.

Dementsprechend ist die Einrichtung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht berechtigt, einen Eigenanteil des Arbeitnehmers einzubehalten, wie sie dies in der Vergangenheit gemacht hat.
Sollten entweder die AVR DW EKD in § 1a Abs. 2 in ihrem Geltungsbereich geändert werden und nicht mehr auf eine gliedkirchliche Fassung der AVR verweisen oder aber die AVR K auch eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an der Zusatzversorgung vorsehen, wird nach dem gegenwärtigen Arbeitsvertrag der Parteien auch der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung leisten müssen. Die zu Ziffer 2 des Klagantrags getroffene Feststellung gilt also nur solange, als die AVR DW EKD oder die AVR K in dieser Frage nicht geändert werden.

Baumann-Czichon


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