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Schiedsstelle der Konföderation
Kammer DW Braunschweig
C 97
Beschluss vom 06.01.1998


Kosten, Rechtsbeistand ( )

§ 63 Abs. 8 MVG-K


Die durch die Beiziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind notwendig, wenn die Mitarbeitervertretung bzw. sonstige Verfahrensgegner bei vorausschauender Beurteilung und pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände davon ausgehen durfte, dass das Verfahren Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erwarten läßt, die eine sachkundige Vertretung gebieten. Das Gesetz knüpft (anders als etwa § 114 ZPO) insoweit nicht an die Erfolgsaussichten eines Antrages an. Erst recht ist die Erforderlichkeit nicht rückblickend vom Ausgang des Verfahrens her zu beurteilen. Die Erforderlichkeit wird allerdings zu verneinen sein, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.


Sachverhalt:

Die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen begehrte von der Schiedsstelle die Verpflichtung der Dienststellenleitung, in ihrer Einrichtung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes zur Wahl einer Mitarbeiterversammlung feststellen zu lassen. Nach Erledigung der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Einrichtung, die Kosten des Rechtsbeistandes der Arbeitsgemeinschaft zu tragen.


Aus den Gründen:

(...)
Gemäß § 63 Abs. 8 MVG-K trägt die Dienststelle die notwendigen Kosten eines Schiedsverfahrens. Die durch die Beiziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind notwendig, wenn die Mitarbeitervertretung bzw. sonstige Verfahrensgegner bei vorausschauender Beurteilung und pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände davon ausgehen durfte, dass das Verfahren Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erwarten läßt, die eine sachkundige Vertretung gebieten (vgl. etwa Fey/Rehren, MVG.Kon, Kommentar, § 31 Rdnr. 20). Das Gesetz knüpft (anders als etwa § 114 ZPO) insoweit nicht an die Erfolgsaussichten eines Antrages an. Erst recht ist die Erforderlichkeit nicht rückblickend vom Ausgang des Verfahrens her zu beurteilen. Die Erforderlichkeit wird allerdings zu verneinen sein, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (BAG vom 03.10.78, AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend die Erforderlichkeit zu bejahen. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Umstand, dass die Dienststellenleitung schließlich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr die ihr in § 7 Satz 1 MVG auferlegte Pflicht, von Amts wegen eine Mitarbeiterversammlung zur Neuwahl einer Mitarbeitervertretung ein- zuberufen, nicht erfüllt hat. § 7 Satz 2 MVG-K sieht ein Antragsverfahren zur Schiedsstelle vor, in dem allerdings der Fall der Untätigkeit der Dienststellenleitung nicht ausdrücklich erfasst wird. Die Schiedsstelle hätte insofern erstmalig klären müssen, ob und ggf. wie die Dienststellenleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 7 Satz 1 MVG-K angehalten werden kann.

Antragsberechtigt gemäß § 7 Satz 2 MVG-K ist eine Mitarbeitervereinigung, die an der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung mitwirkt. § 4 Abs. 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes in der EKD vom 14.10.92 i.d.F. vom 18.10.94 knüpft für Diakonische Werke, die für die Bestimmung der Dienstnehmervertreter bisher keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, an das Gremium an, „das bisher den Vertreter benannt hat“. Das ist im Diakonischen Werk Braunschweig aber die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Es dürfte auch davon auszugehen sein, dass ein Mitwirken in der ARK ein Mitwirken an der Arbeitsrechtsregelung im Sinn des § 7 MVG-K darstellt.

Die von der Arbeitsgemeinschaft zugrunde gelegten Rechtspositionen sind somit zwar nicht eindeutig geklärt, es bestand aber auch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens seitens der Arbeitsgemeinschaft das berechtigte Interesse, diese Fragen ggf. durch die Schiedsstelle klären zu lassen. Dies gilt um so mehr, als die Dienststellenleitung auch trotz rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden der Schiedsstelle vom 19.05.97 eine Mitarbeiterversammlung weiterhin nicht einberufen hat.

Da insbesondere schwierige verfahrensrechtliche Fragen zu diskutieren waren, war es auch berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der mit den besonderen Verhältnissen beim Diakonischen Werk Braunschweig aufgrund langjähriger Tätigkeit gründlich vertraut ist, auch wenn dieser nicht ortsansässig ist. Auch die Dienststellenleitung hat sich der Hilfe eines auswärtigen Anwalts bedient.
(...)

Baumann-Czichon


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