Schiedsstelle Konföd. Niedersachsen Kammern Verfaßte Kirche 3 K 9/01 Beschluß vom 30.04.2001 Mitbestimmung, Kündigung (6) Änderungskündigung Zustimmungsverweigerungsgrund Rechtsbeistand §§ 42 Ziff. 2, 45 Abs. 3 MVG-K § 63 Abs. 2 MVG-K 1. Wenn die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung verweigern kann, wenn der zu kündigende Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden kann, dann muß sie erst Recht die Möglichkeit haben, ihre Zustimmung zu verweigern, wenn der Mitarbeiter auf demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. 2. Wenn die Dienststellenleitung durch einen rechtskundigen Beistand vertreten wird, der in aller Regel Streitigkeiten vor der Schiedsstelle für die Kirchenkreise vertritt, muß der Mitarbeitervertretung ebenfalls zugestanden werden, sich vor der Schiedsstelle rechtskundig vertreten zu lassen. Sachverhalt: Die Dienststelle betreibt u.a. einen Kindergarten, in dem u. a. die Erzieherinnen M. und K. beschäftigt sind. Das Arbeitsverhältnis mit Frau K. war zunächst befristet. Da Frau K. über das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiterbeschäftigt wurde, gilt das Arbeitsverhältnis gem. § 625 BGB als unbefristet. Die Dienststelle beantragte zunächst die Zustimmung zur Kündigung der Mitarbeiterin M. Da die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert hatte, leitete die Dienststelle insoweit ein Schiedsverfahren ein. Diesen Antrag hat sie später zurückgenommen, als deutlich wurde, daß die erforderliche Sozialauswahl nicht erfolgt ist. Nun streiten die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung darüber, ob das Arbeitsverhältnis mit der Erzieherin K. gekündigt werden darf. Die Mitarbeiterin befindet sich zurzeit in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Dienststelle. Das Arbeitsverhältnis soll aus Sicht der Dienststellenleitung gekündigt werden, weil bei Abwägung der sozialen Aspekte nicht Frau M., sondern Frau K. die Kündigung ausgesprochen werden müsste. Frau K. studiert seit Oktober 1999 an der Universität Kassel Sozialwesen und hatte mit Schreiben vom 17.01. d. J. für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2002 um Beurlaubung gebeten. Diesem Antrag ist von der Dienststelle stattgegeben worden. Die Stelle von Frau K. bleibt zurzeit unbesetzt. Die Dienststelle will mit der beabsichtigten Kündigung Frau K. eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des 31.07.2001 anbieten und so dem Risiko der Sozialauswahl entgegen wirken. Der Kirchenvorstand der Dienststelle hat in seiner Sitzung am 14.03.2001 die betriebsbedingte Kündigung des Dienstverhältnisses mit Frau K. beschlossen und mit Schreiben vom 15.03.2001 die Mitarbeitervertretung um Zustimmung zu dieser Maßnahme gebeten. Auf diesen Antrag hin hat die Mitarbeitervertretung die mündliche Erörterung verlangt, die am 03.04.2001 durchgeführt worden ist. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes ist am 03.04.2001 die mündliche Erörterung für beendet erklärt worden. Darauf hat die Dienststellenleitung die Schiedsstelle angerufen und beantragt, festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung ein Grund zu der beabsichtigten Kündigung von Frau K. nicht besteht. Die Mitarbeitervertretung ist dem Antrag mit dem Hinweis entgegen getreten, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung nicht besteht und die Frage der Weiterbeschäftigung von Frau K. erst geprüft werden sollte, wenn sie nach Ablauf der Beurlaubungszeit die Beschäftigung in der Dienststelle wieder aufnehmen wolle. Aus den Gründen: (...) II. Der Antrag ist form- und fristgerecht gestellt worden, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 63 Abs. 3 Satz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (MVG-K) kann im Einvernehmen mit den Parteien von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Da die Beteiligten in der Einigungsverhandlung zugestimmt haben, hat die Kammer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift können die Beteiligten einen Beistand hinzuziehen, der Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Das ist bei dem die Mitarbeitervertretung vertretenden Rechtsanwalt der Fall. Bedenken, wie sie durch die Dienststellenleitung wegen der von ihr zu erstattenden Kosten des Beistandes gegen dessen Hinzuziehung geltend gemacht worden sind, sind nicht begründet. Da die Dienststellenleitung durch einen rechtskundigen Beistand vertreten wird, der in aller Regel Streitigkeiten vor der Schiedsstelle für die Kirchenkreise Göttingen vertritt, muss der Mitarbeitervertretung ebenfalls zugestanden werden, sich vor der Schiedsstelle rechtskundig vertreten zu lassen. In der Sache handelt es sich um einen Fall einer Änderungskündigung im Sinne von § 45 Abs. 3 MVG-K. Die Umwandlung für die Zeit des von Frau K. beantragten und auch bewilligten Urlaubs ist eine Änderungskündigung nach Ablauf der Probezeit der zu Kündigenden. Eine solche Änderungskündigung ist rechtlich gleich zu behandeln wie eine allgemeine ordentliche Kündigung. Nach § 45 Abs. 3 MVG-K kann in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung die Zustimmung nur dann verweigern, wenn 1. entweder bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind oder 2. der zu kündigende Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden kann oder 3. eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen oder nach zumutbaren Um- schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Zwar spielt in diesem Fall die soziale Auswahl, die die Dienststellenleitung getroffen hat, keine entscheidende Rolle, jedoch ist aus Nr. 2 zu folgern, dass Frau K. im jetzigen Zeitpunkt nicht gekündigt werden darf. Wenn nämlich die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur dann verweigern kann, wenn die zu kündigende Mitarbeiterin an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden kann, dann muss sie erst recht die Möglichkeit haben, ihre Zustimmung zu verweigern, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Mitarpeiterin, ohne dass betriebliche Gründe entgegenstehen, auf demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Die Tatsache, dass der Mitarbeiterin bis zum 31.07.2002 Sonderurlaub gewährt worden ist und ihr sogar eine befristete Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt angeboten worden ist, kann keinesfalls dazu fuhren, dass die Mitarbeitervertretung im augenblicklichen Zustand keinen Grund hat, die Zustimmung zu einer Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen zu verweigern. Da der bisherige Arbeitsplatz noch vorhanden ist, könnte er von Frau K. besetzt werden, wenn dieser nicht Urlaub gewährt worden wäre. Dieses gilt solange, bis die zurzeit im Erziehungsurlaub befindliche Mitarbeiterin -diese wird von Frau K. vertreten - diesen Urlaub beendet oder bei dessen Fortdauer K. selbst nach Beendigung des Studiums auf diesen Arbeitsplatz zurückkehren möchte. Nimmt sie zu diesem Zeitpunkt eine andere Arbeit an, dann scheidet sie ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis zur Antragstellerin aus. Allein auch aus der Tatsache, dass eine Beurlaubung von Frau K. erfolgt ist, muss geschlossen werden, dass Frau K. -zum jetzigen Zeitpunkt auf dem bestehenden Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Denn beurlaubt kann nur derjenige werden, dem letztlich für diese Zeit der Arbeitsplatz erhalten werden soll. Im Grunde geht es der Dienststellenleitung auch nicht darum, Frau K. nicht weiterzubeschäftigen, sondern vielmehr, weil aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geworden ist, dieses zum jetzigen Zeitpunkt neu zu befristen; Dieses ist aber unzulässig, weil der Mitarbeitervertretung aus den genannten Gründen das Recht zusteht, ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung zu verweigern. Es war zu erkennen wie geschehen. Gegen die Entscheidung der SchiedssteIle ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 62 Abs. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 MVG.K). Baumann-Czichon
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