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VerwG-EKD
Hinweisbeschluß vom 06.11.2000
0124/D42-99

Rechtsanwalt( )
Gebühren

§ 31 BRAGO

1. Im Verfahren der Beschwerde zum Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD stehen dem Rechtsanwalt Gebühren gem. § 31 BRAGO zu.

2. Das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten ist keine Revisionsinstanz sondern eine zweite Tatsachen- und damit Berufungsinstanz

Sachverhalt:

Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung stritten um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung. Die Entscheidung der Schiedsstelle hat die Dienststellenleitung durch die Beschwerde zum Verwaltungsgericht angegriffen. Beide Seiten haben sich anwaltlich vertreten lassen. Der Anwalt der Mitarbeitervertretung seine Kosten gem. § 31 BRAGO abgerechnet, also nach den Gebühren, die der Anwalt im normalen Prozeßverfahren geltend machen kann. Die Dienststelle vertritt hingegen die Auffassung, den Anwälten stünden nur die für eine Beschwerde im Sinne der BRAGO anfallenden Gebühren zu. Das Verwaltungsgericht lehnte eine Kostenfestsetzung ab, da eine Kostengrundentscheidung nicht ergangen sei. Es gab den Beteiligten jedoch den nachstehenden Hinweis.

Aus den Gründen:

Hinsichtlich der Höhe der Kosten wird die Auffassung vertreten, dass eine Abrechnung der Kosten gem. § 31 BRAGO zu erfolgen hat.
§ 65 des Kirchengesetzes der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen vom 9. Dezember 1992 (MVG) regelt den kirchlichen Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD gegen Beschlüsse der Schiedsstelle mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD entscheidet gem. § 15 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 12. November 1993 (VGG.EKD) endgültig.
In Ausgestaltung des in Art. 140 GG i.V,m. Art, 137 Abs. 3 WRV grundgesetzlich verankerten Prinzips der Kirchenautonomie handelt es sich beim Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD um ein mit den in personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zur Entscheidung berufenen obersten Arbeits- und Verwaltungsgerichten vergleichbares Gericht. Da das MVG und VGG.EKD jedoch keine Bestimmungen kennen, die eine Bindung des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD an die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Schlichtungsstellen beinhaltet, ist es keine Revisionsinstanz, stattdessen eine zweite Tatsachen- und damit Berufungsinstanz. Entsprechend § 16 VGG.EKD werden für das Verfahren die Berufungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung angewandt.
Das Rechtsmittel wird in Anlehnung an die personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Beschlussverfahren des Arbeitsgerichtsgesetzes als Beschwerde bezeichnet. Die Bezeichnung ändert nicht an seiner rechtssystematischen Einordnung. Die in § 146 VwGO genannten Beschwerden betreffen die sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen, u.a. auch Beschwerden über einstweilige Anordnungen. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Anwendung, denn es handelt sich um einen Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg, Kammer Diakonisches Werk Hannover gern. § 63 MVG.

Baumann-Czichon


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