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VerwG-EKD
Ol24/Fl-Ol-
Beschluss vom 07-06.2001

Vorinstanz:
Schiedsstelle Konföd. Niedersachsen
Kammer DW Hannovers

Rechtsmittel
Mitbestimmung, Eingruppierung
W-Gruppen

§§ 42 Ziff. 3, § 45 Abs. 2 MVG-K
§ 65 MVG-K
§ 1a Abs. 1 AVR DW EKD
§ 1a Abs. 1 AVR DW K

1. Die Eingruppierung von Mitarbeitern unterliegt gemäß § 42 Nr. 3 MVG-K nur der eingeschränkten Mitbestimmung und ist lediglich als Kontrolle der Anwendung von Entlohnungsregeln ausgestaltet. Der Mitarbeitervertretung steht insoweit nur zu, darauf zu achten, dass die Entlohnungsregelungen angewendet werden, die der Dienststelle vorgegeben sind oder die die Dienststelle selbst aufgestellt hat oder aufgrund äußerer Vorgaben aufstellen musste. Werden sie verletzt, so liegt ein die Zustimmungsverweigerung rechtfertigender Grund vor. Zur Prüfung in den Fällen des § 42 Nr. 3 MVG-K zählt auch die Vorfrage, welche Vergütungsordnung anzuwenden ist oder wie eine Vergütungsordnung, deren Anwendbarkeit vereinbart ist, auszulegen ist.

2. Ob der Mitarbeitervertretung ein Verweigerungsgrund zusteht, hat die Schiedsstelle zu prüfen und zu entscheiden. Deren Entscheidung ist abschließend, gleichgültig, ob festgestellt wird, dass ein solcher Grund vorliegt oder dass er nicht vorliegt.

3. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet das nicht statthafte Rechtsmittel nicht.

4. Ein Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sieht das MVG-K nicht vor.

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Verfahrens über die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung einer neu eingestellten Arbeitnehmerin streiten die Mitarbeitervertretung und die Dienststellenleitung darüber, welchen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) das Arbeitsverhältnis unterliegt. Die Dienststelle hat ab 1. April 2000 Frau T. als „nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterin im Wirtschaftsdienst – Küchenhilfe“ eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrags ist die „Geltung“ der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Bund/Land (B/L) Fassung - (AVR DW EKD) vereinbart. Die Dienststellenleitung bat die Mitarbeitervertretung um deren Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe W 1 der Anlage 1 d AVR DW EKD. Die Mitarbeitervertretung stimmte der Eingruppierung nicht zu und teilte dem Vorstand der Dienststelle mit Schreiben vom 11. April 2001 mit, es blieben ihre Fragen und Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der Eingruppierung in die W-Gruppen unbeantwortet und sie erkläre die mündliche Erörterung für abgeschlossen.
Bei den angesprochenen Zweifeln geht es um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis - wie im Arbeitsvertrag vereinbart - die AVR DW EKD mit den dazu gehörenden sog. „W- Gruppen" anzuwenden sind oder ob aus § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR DW EKD i.V.m. mit § 1a Abs. 1 Unterabsatz 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonischen Werke der Kirchen, die in der Konföderation zusammengeschlossen sind den AVR DW K folgt, dass diese anzuwenden sind. Dabei war die Fassung der AVR DW EKD zugrunde zulegen, die vor dem 20. Februar 2001 gegolten hat.
§ 1a Abs. 2 Satz 1 A VR.DW.EKD lautet:
„Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet, so gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich diakonischen Arbeitsrechtsregelung.“
§ 1a Abs. 1 Unterabsatz 2 AVR DW K bestimmt:
„Für Arbeitsverhältnisse, für die im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-EKD) Bezug genommen wird, sind die AVR-K die gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung im Sinne des § 1a Abs. 1 und 2 AVR EKD in der Fassung vom 1.07.1997.“
Die AVR DW K enthalten keine besondere Vergütungsregelung für Arbeitnehmer in Wirtschaftsbetrieben; die dort vorgesehene Vergütung liegt über der in den sog. „W- Gruppen“ der AVR DW EKD.

Mit ihrem am 25. April 2000 bei Schiedsstelle eingegangenen Antrag begehrt die Dienststellenleitung die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung. Sie hält die AVR DW EKD für anwendbar und die Voraussetzungen der Gruppe W 1 für gegeben. Sie hat beantragt, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin T. in die Berufsgruppeneinteilung W 1 der Anlage 1 d der Arbeits- vertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland CA VR) zu ersetzen.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und hat geltend gemacht, sie habe die Aufgabe und das Recht zu prüfen, ob es richtig sei, auf das Arbeitsverhältnis die AVR DW EKD oder die - hier zutreffende – AVR DW K anzuwenden, wie sich aus deren § 1a Abs. 1 Unterabsatz 2 ergebe.

Die Schiedsstelle hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmung des Geltungsbereichs der AVR DW K in § 1 a sei mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 neugefasst worden. Zwar komme eine normative Geltung der AVR DW K vorliegend nicht in Betracht, weil die Dienststelle dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirche in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie) unstreitig nicht beigetreten sei. Indessen seien die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Unterabsatz 2 der AVR DW K erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind die AVR DW K die gliedkirchlich- diakonische Arbeitsrechtsregelung i.S. des § 1 a Abs. I und 2 AVR DW EKD für solche Arbeitsverhältnisse, für die im Arbeitsvertrag die AVR DW EKD in Bezug genommen worden sind.
Gegen diesen Beschluss hat die Dienststellenleitung Beschwerde eingelegt. Sie hält die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2000 (VerwG.EKD 0124/039-99) für statthaft und führt im wesentlichen aus, mangels Beitritt gölten die AVR DW K nicht für ihre Dienststelle. Dieser Beitritt sei „Maßgabe“ i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR.DW.EKD.

Aus den Gründen:
(...)

Die Beschwerde war zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

1. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde ergibt bereits aus § 62 Abs. 5 Satz 1 MVG-K. Nach dieser Bestimmung entscheidet die Schiedsstelle in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 42 MVG-K abschließend. Vorliegend handelt es sich um eine solche Streitigkeit. Die Dienststellenleitung begehrte die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin T.. Verweigert die Mitarbeitervertretung die Zustimmung in den Fällen der Mitbestimmung nach den §§ 42, 43 MVG.K, so ist die diese - anders als zum Beispiel im Betriebsverfassungsrecht - nicht etwa durch die Schiedsstelle zu ersetzen, sondern die Schiedsstelle hat nur zu prüfen und abschließend festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 45 Abs.2 und 3 vorliegt (§ 62 Abs. 5 Satz 1 MVG-K). Stellt die Schiedsstelle fest, dass kein Grund zur Zustimmungsverweigerung vorgelegen hat, so gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als ersetzt (§ 62 Abs. 5 Satz 2 MVG-K).
Die Eingruppierung von Mitarbeitern unterliegt gemäß § 42 Nr. 3 MVG-K nur der eingeschränkten Mitbestimmung und ist lediglich als Kontrolle der Anwendung von Entlohnungsregeln ausgestaltet. Der Mitarbeitervertretung steht insoweit nur zu, darauf zu achten, dass die Entlohnungsregelungen angewendet werden, die der Dienststelle vorgegeben sind oder die die Dienststelle selbst aufgestellt hat oder aufgrund äußerer Vorgaben aufstellen musste. Werden sie verletzt, so liegt ein die Zustimmungsverweigerung rechtfertigender Grund vor. Ob dies der Fall ist, hat die Schiedsstelle zu prüfen und zu entscheiden. Deren Entscheidung ist abschließend, gleichgültig, ob festgestellt wird, dass ein solcher Grund vorliegt oder dass er nicht vorliegt. Der angefochtene Beschluss hält sich in diesen Grenzen. Zur Prüfung in den Fällen des § 42 Nr. 3 MVG-K zählt auch die Vorfrage, welche Vergütungsordnung anzuwenden ist oder wie eine Vergütungsordnung, deren Anwendbarkeit vereinbart ist, auszulegen ist (vgl. VerwG-EKD Beschluss vom 5. August 1999- 0124/D7-99 zu § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG-EKD).

2. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 65 MVG-K statthaft. Die Dienststellenleitung kann sich insoweit nicht auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2000 (VerwG-EKD 0124/D39-99 -ZMV 2000, S. 183) stützen. In jenem Fall ging es um die Grenzen der Prüfungszuständigkeit der Mitarbeitervertretung. Sie hatte die Zustimmungsverweigerung damit begründet, dass die von der Dienststelle anzuwendende Vergütungsordnung rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Damit hatte sie die Grenzen ihrer Prüfungskompetenz überschritten. Deshalb fiel jener Fall nicht unter § 62 Abs. 5 Satz 1 MVG-K, sondern unter § 65 Abs. 1 Nr. 3 MVG-K. Hierum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist hier „nur“ streitig, welche Vergütungsordnung anzuwenden ist. Das aber fällt in die Prüfung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 MVG-K. Als Überschreitung der Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung ist es nicht anzusehen, wenn sie innerhalb des ihr vorgegebenen Handlungsrahmens zu rechtlich fehlerhaften Ergebnissen kommt oder wenn die Schiedsstelle eine unter diesem Gesichtspunkt rechtsfehlerhafte Entscheidung trifft. Ob die gesetzlichen Regelungen über die Begrenzung der Statthaftigkeit der Beschwerde eine hinreichende Kohärenz zum Zuständigkeitskatalog der Schiedsstelle, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Vorfragenkompetenz, aufweisen, hat das Gericht nicht zu prüfen.

3. Die Beschwerde kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt als statthaft erachtet werden, dass die angefochtene Entscheidung z.B. wegen innerer Widersprüchlichkeit offensichtlich unrichtig sei, weil sie einerseits konstatiert, dass kein Beitritt der Dienststelle zum ARRG-K vorliegt, andererseits jedoch die Voraussetzungen der Rückverweisung in § 1a Abs. 2 AVR DW EKD als erfüllt ansieht, obwohl nach dieser Bestimmung gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelungen ausdrücklich nur „nach deren Maßgabe“ Geltung beanspruchen, es also vorliegend insoweit wieder darauf ankommt, ob die Einrichtung dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie „beigetreten“ ist. Ein Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sieht das MVG-K nicht vor. Hieran ist das Verwaltungsgericht gebunden.

4. Schließlich ist die Beschwerde nicht schon deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach „gem. § 65 MVG-K der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten gegeben“ sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet das nicht statthafte Rechtsmittel nicht.

(...)

Baumann-Czichon


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