Schiedsstelle der Konföderation Kammer Verfasste Kirche Hannovers 2072-2-23/95 Beschluß vom 23.09.1996 Eingruppierung, Küster () Arbeitsvorgang Schwierige Tätigkeit DienstVO, Anlage 1a, Sparte A 1. Unter einem Arbeitsvorgang sind Arbeitsleistungen einschließlich Zusam- menhangsarbeiten zu verstehen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Ein Arbeitsvorgang darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden. Das Bundesarbeitsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass das Merkmal in dem Arbeitsvorgang in rechtlich erheblichem Umfang vorhanden ist, ohne dies zu quantifizieren. 2. Schwierige Tätigkeiten liegen gegenüber einfachen Tätigkeiten vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Mitarbeiters im Vergleich zu den einfacheren Tätigkeiten verlangt. Es kann sich dabei um einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder um andersartige qualifizierte Fähigkeiten handeln (BAG vom 10.12.1975 - 4 AZR 41/75). Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung des Küsters. Dieser ist bei der Kirchengemeinde seit 1989 als Küster eingestellt. Er wurde eingruppiert in Vergütungsgruppe VIII gemäß Anlage 1 zur Dienst-VO Sparte A Nr. 3. Die Bewährungszeit für den Bewährungsaufstieg läuft ab dem 01.07.1989. Die St. J.-Kirche ist eine historische Kirche aus dem 14. Jahrhundert im Zentrum der Stadt G. Sie ist zugleich Sitz des Superintendenten. Unmittelbar am Kirchplatz liegt das Gemeindezentrum. In diesem Gebäude hat der Küster seine Dienstwohnung. Die Gemeinde führt aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung in der Stadt G. in jedem Jahr eine erhebliche Zahl von Großveranstaltungen durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.01.1996 verwiesen. Die organisatorische Durchführung der Veranstaltungen sowohl in der Kirche als auch im Gemeindezentrum obliegt insoweit weitgehend dem Küster. Ferner ist der Küster Ansprechperson sowohl für Hilfesuchende als auch für Touristen. Die Kirchengemeinde hatte zunächst mit Antrag vom 08.04.1992 bei der Mitarbeitervertretung (MAV) einen Antrag auf Zustimmung zur Höhergruppierung in Vergütungsgruppe VIII gemäß Anlage 1 zur Dienst-VO Sparte A Nr. 4 gestellt. Im Rahmen dieses Mitbestimmungsverfahrens wurde eine erste Arbeitsplatzbeschreibung erstellt am 29.03.1995 (!). Eine weitere ergänzte Ar- beitsplatzbeschreibung wurde erstellt unter dem 27.01.1996. Mit Wirkung vom 01.01.1993 wurden die Eingruppierungsmerkmale der Küster in der Anlage 1 der Dienst-VO Sparte A neu gefaßt. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten die Eingruppierung des Küsters für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1992 für erledigt erklärt und streiten nun um die Eingruppierung ab dem 01.01.1993. Die Kirchengemeinde hält in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt eine Eingruppierung in Anlage 1 der Dienst-VO in Sparte A Nr. 4 (Vergütungsgruppe VII) für zutreffend. Sie beantragt, festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Höhergruppierung des Küsters in Vergütungsgruppe VII gemäß Anlage 1 der Dienst-VO Sparte A Nr. 4 ab dem 01.01.1993 nicht vorliegt. Aus den Gründen: II. Der Antrag der Kirchengemeinde Göttingen ist zulässig, aber unbegründet. Die Schiedsstelle ist ordnungsgemäß, insgesamt fristgerecht angerufen worden gemäß §§ 42 Nr. 3, 39 Abs. 4, 62 Abs. 1 Nr. 16 MVG. Insbesondere erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch auf die konkrete Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe. Der Mitarbeitervertretung steht ein Recht zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung des Küsters in Vergütungsgruppe VII gemäß Anlage 1 a der Dienst- VO Sparte A Nr. 4 zu. Zutreffend ist der Küster nämlich in Vergütungsgruppe VII gemäß Anlage 1 der Dienst-VO Sparte A Nr. 5 einzugruppieren. Die von dem Küster ausgeführten Tätigkeiten enthalten zeitlich mehr als zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen der Fallgruppe Nr. 5 erfüllen. Maßgebende Grundlage für die Eingruppierung ist gemäß § 22 Abs. 2 BAT der Begriff des Arbeitsvorganges. Darunter sind gemäß Protokollnotiz Nr. 1 Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten zu verstehen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzung eines Heraushebungsmerkmals und damit der höheren Vergütungsgruppe, wenn in mindestens 50 v. H. seiner Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die das Heraushebungsmerkmal erfüllen. Für die Beurteilung, ob der einzelne Arbeitsvorgang das Heraushebungsmerkmal erfüllt, enthält der BAT keine klare Bestimmung. Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT besagt lediglich, dass der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden darf. Das Bundesarbeitsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass das Merkmal in dem Arbeitsvorgang in rechtlich erheblichem Umfang vorhanden ist, ohne dies zu quantifizieren (vgl. nur BAG vom 22.03.1995 - 4AZN 1105/94, AP Nr. 193 zu §§ 22,23 BAT 1975). Auch das Landeskirchenamt erkennt in seiner Stellungnahme vom 18.04.1996 ca. 30 v. H. der sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden Tätigkeiten als herausgehobene Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VII Sparte A Nr. 5 an. Bereits danach könnte insgesamt die Fallgruppe Nr.5 erfüllt sein, wenn die Küstertätigkeit insgesamt als ein Arbeitsvorgang zu qualifizieren wäre. Die 4. Kammer der Schiedsstelle hat am 10.09.1996 in den Verfahren 2072-2-51/95 und 2072-2-52/95 unter Berufung auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.12.1983 - 4 AZR 405/81 - und vom 14.05.1986 - 4 AZR 134/85 - AP Nr. 83 und 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975) entschieden, dass die in Sparte B der Anlage 1 zur Dienst-VO geregelte Tätigkeit als Pfarramtssekretärin einen Gesamtaufgabenbereich als Funktionsbezeichnung umschließt und deshalb einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, der nicht weiter aufzuspalten ist. Die dort angestellten Erwägungen lassen sich aber auf die Eingruppierung der Küster nicht übertragen. Die 4. Kammer der Schiedsstelle hatte bezüglich der Pfarramtssekretärinnen wesentlich darauf abge- stellt, dass, obwohl allgemeine Eingruppierungsmerkmale für den Bürodienst vorgesehen sind, daneben besondere Sekretärinnentätigkeiten im gemeindlichen und landeskirchlichen Dienst zusätzlich geregelt sind. Daraus folge, dass die Eingruppierung hier unmittelbar und ausschließlich an den Aufgabenbereich anknüpfe. Ein derartiger spezieller im Vergütungsschema selbst vorgesehener Zuschnitt auf besondere Aufgaben oder besondere Stellen ist im Bereich der Küster und Hausmeister in Sparte A der Anlage 1 der Dienst-VO aber nicht angelegt. Deshalb ist die Tätigkeit hier nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Es sind also bei der Eingruppierung eines Küsters einzelne Arbeitsvorgänge zu bilden, zu bewerten und sodann zusammenzurechnen. Dabei ist allerdings von der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung in erheblichem Maße abzuweichen. Diese weist nämlich detailliert Einzeltätigkeiten aus, die nicht den Begriff des Arbeitsvorgangs entsprechen. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Bildung des Arbeitsvorganges maßgeblich auf ein bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbares Arbeitsergebnis an. Insbesondere sind sogenannte Zusammenhangstätigkeiten, die häufig geringerwertig zu bewerten wären, in die Bildung des Arbeitsvorgangs mit einzubeziehen. Maßgeblich kommt es insoweit immer auf die konkreten organisatorischen Einzelheiten an jedem einzelnen Ar- beitsplatz an. Hinsichtlich der Bildung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge beim Küster erscheint es sachgerecht, an die in der Arbeitsplatzbeschreibung vorgegebene Unterscheidung von Tätigkeiten in der Kirche und im Gemeindezentrum anzuknüpfen. Das Arbeitsergebnis ist dann als organisatorische Sicherstellung der Durchführung aller Veranstaltungen in der Kirche und im Gemeindezentrum zu beschreiben. „Normale“ und Sonderveranstaltungen zerfallen dabei nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge, sondern bilden gemeinsam einen umfassenden Arbeitsvorgang. Eine weitere Zerlegung in „reine“ Hausmeistertätigkeiten und andere gestaltende Tätigkeiten ist hingegen nicht durchführbar, wie sich an zwei Beispielen zeigen läßt. Das Schmücken der Kirche zu besonderen Festtagen kann etwa über „normale“ Küstertätigkeit hinausgehen, lässt sich aber andererseits nicht im Sinne eines eigenständigen Arbeitsergebnisses von der üblichen Gottesdienstvorbereitung trennen. Gleiches gilt etwa für die Durchführung musikalischer Großveranstaltungen. Die Bereitstellung der Bestuhlung wäre einfache Küstertätigkeit, jegliche zusätzlichen technischen Aufgaben, die der Küsterh unstreitig dabei auch übernimmt, gehen darüber an Schwierigkeit aber deutlich hinaus. Die in Anlage 1 der Dienst-VO Sparte A Nr. 5 geforderte Vielseitigkeit ergibt sich nach dem Wortsinn aus einer größeren Zahl von Aufgabenstellungen, die über das bloße Berufsbild des Küsters hinausgehen. Zu den Aufgaben des Küsters gehören neben dem reinen Herrichten der Räumlichkeiten in Kirche und Gemeindezentrum für Veranstaltungen etwa Wartungsarbeiten an den komplizierten Fernheizungsanlagen, an der digitalen Läuteanlage, an der Lautsprecheranlage, Pflege des Außengeländes - ebenfalls mit technischen Geräten -, Entgegennahme von Telefonanrufen im Gemeindezentrum, Beantwortung von Fragen und Erbringung von Hilfestellungen für Hilfesuchende und Touristen, Einkauf, Essenvorbereitung und Durchführung der Verpflegung bei mehrfachen Großveranstaltungen im Jahr - insbesondere auch auf dem Kirchplatz -, technische Betreuung mehrerer Großkonzerte im Jahr und organisatorische Mitwirkung bei Veranstaltungen Dritter. Schwierige Tätigkeiten liegen gegenüber einfachen Tätigkeiten vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Mitarbeiters im Vergleich zu den einfacheren Tätigkeiten verlangt. Es kann sich dabei um einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder um andersartige qualifizierte Fähigkeiten handeln (BAG vom 10.12.1975 - 4 AZR 41/75). Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit bei der Eingruppierung eines Hausmeisters etwa erwogen: Große Selbständigkeit, Verant- wortlichkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung (Urteil vom 15.05.1968 - 4 AZR 366/67). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die vom Küster ausgeübten Tätigkeiten wie folgt zu bewerten: Im Bereich der Betreuung der Kirche sind als vielseitig und schwierig anzuerkennen die Ziffern 2.5 (besondere Aufgaben durch die Stadtkantorei: 3 v. H.), 2.7.1 und 2.7.2 (Arbeitsbereich offene Kirche: insgesamt 8,6 v. H.). Dazuzurechnen ist ferner teilweise mit einem nicht genau feststellbaren Zeitanteil Nr. 2.6 (besondere Aufgaben durch Veranstaltungen Dritter, insbesondere für die Durchführung weiterer Konzertveranstaltungen. Dies hat das Landeskirchenamt ebenfalls unter dem 10.11.1995 anerkannt. Weitere vielseitige und schwierige Aufgaben ergeben sich im Rahmen der Nr. 1.1, hier insbesondere das schon angesprochene Schmücken der Kirche und die Wartungsarbeiten an den technischen Anlagen. Auch dies ist vom Landeskirchenamt unter dem 10.11.1995 jedenfalls teilweise anerkannt worden. Insgesamt ist damit festzustellen, dass im Tätigkeitsbereich „Kirche“ in rechtserheblichem Umfang das Merkmal „besondere Vielseitigkeit und Schwierigkeit“ vorhanden ist. Dieser Gesamtarbeitsvorgang füllt ca. 30 v. H. der Arbeitszeit des Küsters. Der Arbeitsbereich Gemeindezentrum füllt ca. 50 v. H. der Arbeitszeit des Küsters. Vielseitige und schwierige Aufgabenbereiche ergeben sich dort gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung unter Ziffer 2.1.2, 2.3, 2.4.2 und 2.4.3. Diese Einzelpunkte sind ebenfalls im Schreiben des Landeskirchenamtes vom 11.10.1995 anerkannt worden und machen zusammen einen Zeitanteil von etwa 15 v. H. aus. Auch insoweit ist deshalb die Rechtserheblichkeit hinsichtlich des Umfangs der Her- aushebungsmerkmale zu bejahen. Die weitere Bewertung einzelner Punkte der Arbeitsplatzbeschreibung wie die Punkte 1.3, 1.4, 2.4.1 und 2.6 können außer Betracht bleiben. Nach allem ergibt sich deshalb, dass eine Eingruppierung des Herrn Frosch in die Sparte A Nr. 5 gemäß Anlage 1 der Dienst-VO sachlich gerechtfertigt ist. Diese Eingruppierung hält auch einer abschließenden Ergebniskontrolle stand. Im Vergleich zu der Küstertätigkeit in einer ländlichen oder auch kleinen Vorstadtgemeinde stellt die Tätigkeit des Küsters in erheblichem Umfang besondere Anforderungen, so dass jedenfalls nach neunjähriger Bewährungszeit der Aufstieg um eine Vergütungsgruppe gerechtfertigt ist. Baumann-Czichon
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