Verwaltungsgericht der EKD 0124/C6-98 Beschluss vom 14.05.1998 Vorinstanz: Schlichtungsstelle des DW der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. Rechtsmittel ( ) Beschwerde Eingeschränkte Mitbestimmung §§ 41, 42 MVG-Bay. §§ 60 Abs. 4, 63 Abs. 1 MVG-Bay §16 VGG-EKD 1. Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, gilt die Zustimmung als ersetzt (Satz 2). Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist endgültig, ein Rechtsmittel gegen ihren Beschluß ist nicht gegeben. 2. Zu der Prüfung „in den Fällen des § 42“ (§ 60 Abs. 4 Satz 3 MVG) gehört auch die Untersuchung, ob das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden ist. Diese Untersuchung stellt nur einen Teil der der Schlichtungsstelle obliegenden Gesamtprüfung dar. Eine andere Betrach- tungsweise müsste dazu führen, daß jede Streitigkeit aus dem Bereich des § 41 mit der Behauptung, das Zustimmungsverfahren leide an erheblichen Mängeln, in die Beschwerdeinstanz getragen werden könnte. Das stünde jedoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er aus § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG hervorgeht, entgegen. Sachverhalt: Die Einrichtung unterhält in M. ein Büro, dessen Leitung neu besetz werden soll. Am 29. Oktober 1997 wurde die Stelle hausintern ausgeschrieben. Am 29. November 1997 bat die Einrichtung die Mitarbeitervertretung um Zustimmung zur Einstellung des Herrn G. Dieser ist Diakon nach § 1 DiakG und steht als solcher in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Die Einrichtung handelt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die beamtenrechtliche Dienstherrenfähigkeit besitzt sie nicht. Sie beabsichtigt die Einstellung des Diakons G., wobei dieser aufgrund eines Gestellungsvertrages unter Fortdauer seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses freigestellt werden soll. Die Mitarbeitervertretung lehnte die Zustimmung ab, da die beabsichtigte Einstellung gegen § 5 der Dienstvereinbarung vom 2. Dezember 1987 und gegen § 41 Abs. 1 Buchstabe a und b MVG verstoße. Daraufhin wandte sich die Einrichtung an die Schlichtungsstelle. Sie hat vorgetragen: Aus der hausinternen Stellenausschreibung, die der Mitarbeitervertretung vorgelegen habe, gehe der Beginn des Dienstverhältnisses hervor und seien Angaben über die Eingruppierung enthalten sowie auch eine Beschreibung der zu übernehmenden Aufgaben. Andere Mitarbeiter, die zudem nicht die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie Herr G., würden durch dessen Einstellung nicht benachteiligt. Die Einrichtung hat beantragt festzustellen, dass für die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des Herrn G. kein Grund vorgelegen hat. Die Mitarbeitervertretung hat geltend gemacht, die hausinterne Ausschreibung erfülle nicht die Voraussetzungen einer Stellenbeschreibung. Darin liege ein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung. Durch die Maßnahmen zur Einsparung von Haushaltsmitteln sei zu befürchten, daß zehn bis zwölf Mitarbeiter von Kündigungen bedroht seien. Das bedeute, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, einen Mitarbeiter von außen einzustellen. Die Schlichtungsstelle hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 15. Januar 1998 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung vom 2. Dezember 1987 liege nicht vor. Dort heiße es in § 1 Abs. 1 Buchstabe d, dass die Dienststellenleitung bei einer beabsichtigten Einstellung der Mitarbeitervertretung auch eine Beschreibung der zu übernehmenden Aufgaben (z.B. Arbeitsplatzbeschreibung) mitzuteilen habe. In der hausinternen Stellenausschreibung seien die zu übernehmenden Aufgaben beschrieben worden. Dass dies nicht in einer förmlichen „Arbeitsplatzbeschreibung“ geschehen sei, habe keine Bedeutung. Dies sei nur eine Möglichkeit, die zu übernehmenden Aufgaben darzustellen, aber nicht die einzige. Im übrigen habe die Antragsgegnerin aus einem ihr vorliegenden Protokoll entnehmen können, dass es sich um eine Stabsstelle handele, die dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet sei. Die Auswahl des Herrn G. widerspreche auch sonst nicht der Dienstvereinbarung. Nach deren § 5 solle - bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen - einem Mitarbeiter der Dienststelle der Vorrang vor einem Bewerber von außen eingeräumt werden. Gegen das ihm eingeräumte Ermessen habe der Antragsteller aber nicht verstoßen. Gerade bei Spitzenpositionen wie hier komme es nicht nur auf Ausbildung und Werdegang an, sondern auch auf die Persönlichkeit des Bewerbers, die sich nicht in Zeugnisnoten ausdrücke. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die beabsichtigte Einstellung die begründete Besorgnis bestehe, dass andere Beschäftigte benachteiligt würden. Dass Kündigungen ausgesprochen werden könnten, sei eine Befürchtung der Mitarbeitervertretung, die aber nicht durch Tatsachen belegt sei. Insgesamt habe die Mitarbeitervertretung keine Gründe nachweisen können, die sie berechtigt hätten, die Zustimmung zu der beantragten Maßnahme zu verweigern. Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle hat die Mitarbeitervertretung Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Dienststellenleitung verwende seit Jahren ein Formular zur Arbeitsplatzbeschreibung, das ganz bestimmte Bestandteile aufweise. Die hausinterne Stellenausschreibung und der der Mitarbeitervertretung vorgelegte Protokollauszug erfüllten in keiner Weise die Voraussetzungen einer Arbeitsplatzbeschreibung. Die bisher geübte Praxis sei zu einer dauernden Übung geworden. Davon könne die Dienststellenleitung nicht abweichen. Weiter habe die Dienststellenleitung gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Schlichtungsstelle habe den Sach- verhalt nicht pflichtgemäß aufgeklärt und dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen. Aus den Gründen: (...) II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft: Das Gesetz sieht sie nicht vor, schließt sie vielmehr ausdrücklich aus (§ 3 Abs. 1 VGG-EKD in Verbindung mit § 63 Abs. 1 MVG (Bay.); § 60 Abs. 4 Satz 1 MVG (Bay.)). Da es folglich an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde fehlt, musste sie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VGG-EKD in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO verworfen werden. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem beide Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§101 Abs. 2 VwGO). Nach § 42 Buchstabe a MVG (Bay.) hat die Mitarbeitervertretung bei der Einstellung von privatrechtlich angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Sie darf die erforderliche Zustimmung jedoch nur verweigern, wenn einer der in § 41 Abs. 1 Buchstabe a bis c MVG aufgeführten Gründe vorliegt. Die Schlichtungsstelle hat nach § 60 Abs. 4 Satz 1 MVG (Bay.) in Fällen des eingeschränkten Mitbestimmungsrechts zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 MVG gegeben ist. Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, gilt die Zustimmung als ersetzt (Satz 2). Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist endgültig, ein Rechtsmittel gegen ihren Beschluß ist nicht gegeben (§ 60 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 MVG (Bay.). Zu der Prüfung „in den Fällen des § 42“ (§ 60 Abs. 4 Satz 3 MVG) gehört auch die Untersuchung, ob das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden ist. Diese Untersuchung stellt nur einen Teil der der Schlichtungsstelle obliegenden Gesamtprüfung dar. Eine andere Betrachtungsweise müsste dazu führen, daß jede Streitigkeit aus dem Bereich des § 41 mit der Behauptung, das Zustimmungsverfahren leide an erheblichen Mängeln, in die Beschwerdeinstanz getragen werden könnte. Das stünde jedoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er aus § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG hervorgeht, entgegen. Die Schlichtungsstelle hat im vorliegenden Fall den ihr vorgetragenen Sachverhalt geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verweigerung der Zustimmung seitens der Mitarbeitervertretung zu der beabsichtigten Maßnahme der Einrichtung unbeachtlich ist und dass die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme als erteilt gilt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, wie § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG (Bay.) ausdrücklich bestimmt. Die Tatsache, dass der Diakon G. in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zu der Ev.-Luth. Kirch in Bayern steht, ändert hieran nichts. Insbesondere ist aufgrund dieses Sachverhaltes die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nicht nach § 63 Abs. 1 Buchstabe d) MVG (Bay.) zulässig. Denn die Einrichtgung will kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu Herrn G. begründen (wozu sie wegen des Fehlens ihrer Dienstherrenfähigkeit rechtlich auch gar nicht in der Lage wäre), sondern sie will ihn in einer Angestelltentätigkeit beschäftigten, was aufgrund der besonderen Gestaltungsmöglichkeiten des Diakonengesetzes möglich ist. Die Wahrnehmung einer solchen Gestaltungsmöglichkeit, z.B. in einer Einrichtung der Diakonie, stellt eine ,,Einstellung" im Sinne des § 42 Buchst. a) MVG (Bay.) dar (vgl. Baumann-Czichon/Germer, MVG-EKD (1997), § 42 Rn 15). Ob der Schlichtungsstelle bei ihrer Prüfung ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist (wie die Mitarbeitervertretung meint) oder nicht, entzieht sich, wie dargelegt, der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht. Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung deckt sich inhaltlich mit der Entscheidung vom gleichen Tage unter dem Aktenzeichen 0124/C2-98. Baumann-Czichon
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