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Schlichtungsstelle im Bistum Mainz
1726.3/11(19971)
Beschluss vom 29.9.1997

Wahlanfechtung ( )

§ 12 Abs. 3 MAVO

Die Wahlanfechtung ist nur berechtigt, wenn ein Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegt und dieser das Wahlergebnis hat beeinflussen können.

Sachverhalt:

Am 4.6.1997 wurde in der Einrichtung die Wahl der Mitarbeitervertretung durchgeführt. In dessen Dienststelle, der Psychosozialen Beratung und Behandlung für Suchtkranke und Angehörige in A., waren am Wahltage fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhindert, ihr Wahlrecht am Wahltage auszuüben. Sie beantragten die Übersendung der Briefwahlunterlagen. Diese Unterlagen gingen am Nachmittag des 28.5.1997 bei der Dienststelle ein. Wegen des Feiertages am 29.5.1997 konnten zwei Teilzeitmitarbeiterinnen, die am Mittwoch Vormittags und am Donnerstag arbeiten, die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig erhalten. In den übersandten Unterlagen wurde der Hinweis gegeben, dass der Stimmzettel in einen beigefügten Wahlumschlag mit Fenster zu stecken sei und dieser in einen Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ zu geben ist. Dieser letztgenannte Umschlag aber lag den Briefwahlunterlagen nicht bei. Der Antragsteller hat die Wahl gegenüber dem Wahlvorstand vergeblich angefochten. Er verfolgt seine Wahlanfechtung gegenüber der Schlichtungsstelle weiter und trägt vor, dass durch die zu kurzfristige Übersendung der Wahlunterlagen fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ausübung ihres Wahlrechtes gehindert worden seien. Zudem seien die Wahlunter- lagen nicht vollständig gewesen. Dieser Sachverhalt berechtige ihn zur Anfechtung der Wahl.

Mit Schrittsatz vom 3.7.1997 - beim Bischöflichen Ordinariat Mainz am 7.7.1997 eingegangen - hat der Antragsteller die Schlichtungsstelle zur Anfechtung der Wahl angerufen.

Aus den Gründen:

1.
Das eingeleitete Wahlanfechtungsverfahren ist zulässig. Gemäß § 12 Abs. 3 MAVO ist gegen die Entscheidung des Wahlausschusses die Anrufung der Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Am 6.6.1997 hat der Antragsteller gegenüber dem Wahlausschuss des Caritasverbandes e.V. die Wahl vom 4.6.1997 angefochten. Der Wahlausschuss hat seine Entscheidung mit Schreiben vom 24.6.1997 - bei dem Antragsteller eingegangen am 26.6.1997 - getroffen und die Anfechtung für unbegründet erachtet. Mit Schreiben vom 3.7.1997 - beim Bischöflichen Ordinariat eingegangen am 7.7.1997 - also innerhalb der Frist von 14 Tagen, hat der Antragsteller die Schlichtungsstelle angerufen. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wahlanfechtungsverfahres erfüllt.

2. Jedoch ist der Antrag unbegründet.

Gemäß § 12 Abs. 1 MAVO war zwar der Antragsteller berechtigt, die Wahl innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegenüber dem Wahl- ausschuss schriftlich anzufechten. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller hier erfüllt.

Es kann aber dahinstehen, ob hier gegen die Wahlvorschriften der §§ 6 bis 11 - insbesondere § 11 Abs. 4 -MAVO verstoßen wurde, denn jedenfalls behauptet der Antragsteller selbst nicht, dass durch eine Gesetzesverletzung das Wahlergebnis beeinflußt worden ist.

Es ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass wegen der Briefwähler ein rechtzeitiger Termin zur Entgegennahme der Wahlunterlagen festgelegt werden muß, damit auch innerhalb des Zeitraumes zwischen der Ausgabe der Briefwahlunterlagen und der Abgabe des Briefes mit der Stimmabgabe zur Post und dem Zugang des Briefes an den Wahlausschuss genügend Zeit zur Gewährleistung der rechtzeitigen Stimmabgabe liegt, zumal die Zeit durch Feiertage verkürzt werden kann. Im übrigen ist bei der Zeitberechnung auch auf die Teilzeitbeschäftigten, die nur an bestimmten Wochentagen erreichbar sind, Rücksicht zu nehmen.

Es ist weiterhin dem Antragsteller zuzugestehen, auch wenn § 11 Abs. 4 MAVO insoweit eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen hat, dass dem Briefwähler ne- ben dem Stimmzettel und dem hierfür vorgesehenen Umschlag ein weiterer Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ und der Anschrift des Wahlausschusses sowie des Absenders des Wahlberechtigten zur Ermittlung des Wählers auf der Liste der Wahlberechtigten zu überlassen ist. Der Wahlausschuss hat alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Wahlberechtigte sein Wahlrecht ohne eigene Aufwendungen erfüllen kann. Lediglich die Stimmabgabe obliegt dem Wahlberechtigten. Alle Vorkehrungen hierzu hat der Wahlausschuß zu bewerkstelligen. Dieser Verpflichtung ist der Wahlausschuss hier nicht in vollem Umfange nachgekommen, indem er den Briefwählern keinen Umschlag mit der Aufschrift „Briefwahl“ hat zukommen lassen.

Die von dem Antragsteller aufgezeigten Mängel haben jedoch das Wahlergebnis nicht beeinflusst. Jedenfalls behauptet dies der Antragsteller nicht. Er lässt es auch offen, ob die von ihm aufgezeigten Mängel das Wahlergebnis hätten beeinflussen können. Nicht beeinflusst ist die Wahl, wenn der Verstoß zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Diesbezügliches Vorbringen lässt die Antragschrift vermissen, so dass der Antrag als unbegründet zurückzuweisen war.

Baumann-Czichon

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