Zweite Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine zweite Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung angekündigt. Die Änderungsverordnung tritt am 20.04.2021 in Kraft.

Durch die Änderung werden die Arbeitgeber verpflichtet, allen MitarbeiterInnen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, Selbst- bzw. Schnelltests auf Kosten des Arbeitgebers anzubieten. Im Grundsatz ist jedem Beschäftigten einmal wöchentlich ein Testangebot zu machen; für MitarbeiterInnen, bei denen aufgrund der Art der Tätigkeit eine erhöhte Gefährdung vorliegt, muss das Angebot zweimal pro Woche gemacht werden. Alle weiteren bestehenden Regelungen der Verordnung werden unverändert bis zum 30.06.2021 verlängert. Zum Verordnungstext geht es hier.