AKTUELLES
Bremer Koalitionsvertrag: Abschaffung des Dritten Wegs überprüfen
Der gerade abgeschlossene Koalitionsvertrag der Bremer rot-grün-roten Landesregierung enthält einen bemerkenswerten Absatz zum kirchlichen Arbeitsrecht. Es heißt dort: „Wir wollen, dass möglichst überall – auch im kirchlichen Bereich – die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Bei öffentlich finanzierten Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Kirchen wollen mit den karitativen und sozialen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sowie den Gewerkschaften in einen Trialog treten, um Vereinbarungen zu erreichen, durch die die Betriebe auf die Anwendung
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Entscheidung über die Berufung zur Kündigung eines Kirchenmusikers der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 27.06.2023: Die 10. Kammer des LAG Niedersachsen hat die Berufung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gegen die Entscheidung des ArbG Braunschweig über die Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers zurückgewiesen. Der Domkantor wehrte sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 22.03.2022, die fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2022 ausgesprochen wurde. Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen
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Domkantor siegt vor Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Braunschweig (Urteil vom 15.09.2022, Az. 7 Ca 87/22) hat heute das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugunsten des Braunschweiger Domkantors entschieden. Dieser hatte im März 2022 eine außerordentliche Kündigung erhalten, weil er Überlegungen, seinen Kinderwunsch durch eine Ersatzmutterschaft in Kolumbien – der Heimat seines Ehemannes – zu verwirklichen, nicht endgültig hatte aufgeben wollen. Das Landesarbeitsgericht sah in dem Verhalten des Klägers keinen die Kündigung rechtfertigenden Grund.
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Mitbestimmen – aber richtig!
Unter diesem Motto findet am 13. Und 14. November 2023 die 21. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Kassel statt. Die EKD bereitet mal wieder eine Novellierung des MVG.EKD vor. Schon jetzt ist erkennbar, dass dabei für die Arbeitnehmer:innen nicht viel Gutes bei rumkommt. Dabei ist angesichts der gewaltigen Herausforderungen, vor denen Unternehmen und Belegschaften gleichermaßen stehen, eine bessere Beteiligung unverzichtbar – mindestens auf dem Niveau des Betriebsverfassungsgesetzes. Umso wichtiger ist
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Kirchliche Privilegien beseitigen!
Die 220 Teilnehmer:innen der 20. Fachtagung für kirchliches Arbeitsrecht haben gemeinsame eine Resolution beschlossen, in der sie unter der Überschrift „Kirchliches Arbeitsrecht ist kein Muss!“ die gleichen Rechte fordern wie die Kolleg:innen in nichtkirchlichen Betrieben. Hier ist die Resolution im Wortlaut.
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Neufassung der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Seit dem 1. Oktober 2022 ist eine neue Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Hier geht es zu der Neufassung.
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FAQ zur Tariflohnpflicht in der Altenpflege
Seit dem 1. September 2022 gilt die Tariflohnpflicht in der Altenpflege. Arbeitgeber in der ambulanten und (teil-)stationären Altenpflege können zukünftig nur noch Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie tarifgebunden sind, sie ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung nach einem Tarifvertrag, der in mindestens einer Einrichtung in der Region gilt, bezahlen oder sie ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung im Durchschnitt der jeweiligen Entgeltgruppe mindestens auf dem Niveau der durchschnittlichen
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Braunschweiger Domkantor gewinnt gegen Landeskirche
Im März 2022 kündigte die Landeskirche Braunschweig dem bekannten Domkantor fristlos, weil dieser Überlegungen nicht endgültig aufgegeben hatte, seinen Kinderwunsch durch eine Ersatzmutterschaft in Kolumbien, der Heimat seines Ehemannes, zu verwirklichen. Das Arbeitsgericht Braunschweig gab der Klage des Kantors am 15.9.22 statt. Es warf der Kirche vor allem vor, dass eine Kündigung wegen eines Denkprozesses nicht in Betracht komme. Der Anwalt des Kantors, Bernhard Baumann-Czichon, sprach von einer Gedankenpolizei. Das
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Trotz fehlender Corona-Impfung: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus
Das Arbeitsgericht Bonn hat am 18.05.2022 entschieden, dass ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber hat (2 Ca 2082/21). Es besteht demnach nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das den Anspruch des Auszubildenden auf
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Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
Seit dem 26.5. sind die Corona Arbeitsschutzverordnung und die Corona-Arbeitsschutzregel nicht mehr in Kraft. Zu dieser neuen rechtlichen Situation hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reihe von Empfehlungen veröffentlicht. Hier werden z.B. Fragen zu Rechtsgrundlagen für Gesundheitsschutzmaßnahmen und Empfehlungen zum Vorgehen bei Infektionsverdacht bei Beschäftigten oder grundsätzlich zur Verhinderung betrieblicher Infektion beantwortet. Die Empfehlungen finden sich hier: BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz. Nach dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht aufgrund
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