AKTUELLES

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Kirchliche Privilegien beseitigen!

Die 220 Teilnehmer:innen der 20. Fachtagung für kirchliches Arbeitsrecht haben gemeinsame eine Resolution beschlossen, in der sie unter der Überschrift „Kirchliches Arbeitsrecht ist kein Muss!“ die gleichen Rechte fordern wie die Kolleg:innen in nichtkirchlichen Betrieben. Hier ist die Resolution im Wortlaut.
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FAQ zur Tariflohnpflicht in der Altenpflege

Seit dem 1. September 2022 gilt die Tariflohnpflicht in der Altenpflege. Arbeitgeber in der ambulanten und (teil-)stationären Altenpflege können zukünftig nur noch Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie tarifgebunden sind, sie ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung nach einem Tarifvertrag, der in mindestens einer Einrichtung in der Region gilt, bezahlen oder sie ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung im Durchschnitt der jeweiligen Entgeltgruppe mindestens auf dem Niveau der durchschnittlichen
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Braunschweiger Domkantor gewinnt gegen Landeskirche

Im März 2022 kündigte die Landeskirche Braunschweig dem bekannten Domkantor fristlos, weil dieser Überlegungen nicht endgültig aufgegeben hatte, seinen Kinderwunsch durch eine Ersatzmutterschaft in Kolumbien, der Heimat seines Ehemannes, zu verwirklichen. Das Arbeitsgericht Braunschweig gab der Klage des Kantors am 15.9.22 statt. Es warf der Kirche vor allem vor, dass eine Kündigung wegen eines Denkprozesses nicht in Betracht komme. Der Anwalt des Kantors, Bernhard Baumann-Czichon, sprach von einer Gedankenpolizei. Das
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Trotz fehlender Corona-Impfung: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus

Das Arbeitsgericht Bonn hat am 18.05.2022 entschieden, dass ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber hat (2 Ca 2082/21). Es besteht demnach nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das den Anspruch des Auszubildenden auf
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Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft

Seit dem 26.5. sind die Corona Arbeitsschutzverordnung und die Corona-Arbeitsschutzregel nicht mehr in Kraft. Zu dieser neuen rechtlichen Situation hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reihe von Empfehlungen veröffentlicht. Hier werden z.B. Fragen zu Rechtsgrundlagen für Gesundheitsschutzmaßnahmen und Empfehlungen zum Vorgehen bei Infektionsverdacht bei Beschäftigten oder grundsätzlich zur Verhinderung betrieblicher Infektion beantwortet. Die Empfehlungen finden sich hier: BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz. Nach dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht aufgrund
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Anordnung von Corona-Tests durch den Arbeitgeber

Zur Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die den Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz treffen, ist dieser berechtigt, Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb zu erteilen. Sieht ein Corona-Hygienekonzept, das die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs eines Orchesters aufrechterhalten und die Gesundheit der Beschäftigten schützen soll, regelmäßige PCR-Tests vor, ist dies rechtmäßig. Der mit dem Test verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht
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Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ohne Erfolg

Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die im Infektionsschutzgesetz geregelte einrichtungsbezogene Impfpflicht gerichtet hat, zurückgewiesen. Der durch die Impfpflicht erfolgte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführenden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 1 GG) sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Im Rahmen seines Einschätzungsspielraums habe der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 einerseits und
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Folgen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Eine Frage, die vielen MitarbeiterInnen zur Zeit unter den Nägeln brennt: Was ist die Konsequenz für diejenigen Beschäftigten, die bis zum 15. März 2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben und die in Einrichtungen arbeiten, die unter § 20a IfSG fallen? Mögliche Antworten hierauf hat die agmav Niedersachsen hier gesammelt: https://ag-mav.org/2022/01/impfpflicht-betretungsverbot-ab-dem-16-maerz
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