Anordnung von Corona-Tests durch den Arbeitgeber

Zur Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die den Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz treffen, ist dieser berechtigt, Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb zu erteilen. Sieht ein Corona-Hygienekonzept, das die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs eines Orchesters aufrechterhalten und die Gesundheit der Beschäftigten schützen soll, regelmäßige PCR-Tests vor, ist dies rechtmäßig. Der mit dem Test verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 1. Juni 2022 entschieden (Az: 9 Sa 332/21).

Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:

Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer