Schulungsanspruch einer Personalvertretung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht ein Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Bei der Auswahl hat der Betriebsrat einen Spielraum, der sich auch auf das Schulungsformat bezieht. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 7. Februar 2024 (7 ABR 8/23) entschieden.

Bei dem Arbeitgeber ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte der Arbeitgeber die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten, weil er der Ansicht war, dass die Mitglieder der Personalvertretung auch an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass der Arbeitgeber auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Die Vorinstanzen hatten zugunsten der Personalvertretung entschieden.

Der Arbeitgeber hat hiergegen Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Dieses hat jetzt ebenso wie die Vorinstanzen den Arbeitgeber verpflichtet, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu zahlen. Der Betriebsrat und hier auch die Personalvertretung hat bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.