Keine einstweilige Verfügung zur Duldung eines Dienstplanes bei eigenem zögerlichen Verhalten des Arbeitgebers

Versäumt der Arbeitgeber die ihm obliegende rechtzeitige Einleitung und Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens und verschuldet auf diese Weise die Eilbedürftigkeit durch eigenes zögerliches Verhalten, so steht dies regelmäßig der Annahme einer Eilbedürftigkeit und damit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen. So hat es vergangene Woche die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen entschieden. Hier geht es zur vollständigen Entscheidung.