Personalisierte E-Mail-Adresse für Betriebsratsmitglied für die Kommunikation nach außen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied eigenständig Ansprüche auf die Bereitstellung von Informations- ¬und Kommunikationstechnik nach § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen kann, wenn diese für die Ausübung seines Amts erforderlich ist (Beschluss vom 25.04.2025, 17 TaBV 63/24). Ein Beschluss des Betriebsrats ist in solchen Fällen nicht zwingend, wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung tätig wird. Konkret konnte hier ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, die auch den Austausch mit externen E-Mail-Adressen erlaubt.

Hier geht es zur vollständigen Entscheidung.