Bundesverfassungsgericht zum Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit

Der Fall geht seit 2012 durch die deutsche und europäische Gerichtsbarkeit: Die konfessionslose Vera Egenberger bewarb sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) auf eine Stelle, auf der sie schwerpunktmäßig einen Rassismusbericht verfassen und das Projekt nach außen hin vertreten sollte. Da sie nicht Mitglied der Kirche war, wurde sie abgelehnt.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der 2018 entschied, dass das kirchliche Selbstverwaltungsrecht bei Einstellungspraktiken einer objektiven gerichtlichen Kontrolle unterliegt und aufgrund einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 21 GRCh das nationale Recht – auch in Privatrechtsfällen – notfalls unangewendet bleiben müsse.

Anschließend entschied 2018 das Bundesarbeitsgericht und sprach Egenberger eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern zu. Die Ablehnung habe eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Religion dargestellt, weil die Mitgliedschaft in der Kirche für die in Frage stehende Tätigkeit nicht notwendig sei.

Dagegen legte die Diakonie Verfassungsbeschwerde ein, der das BVerfG mit dieser Entscheidung stattgab. Auf den ersten Blick eine Stärkung des Standpunkts der Kirche. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Bindung der Kirchen an europäische Richtlinien hervorgehoben. Die kirchlichen Arbeitgeber werden damit leben müssen, dass sie das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit aus ihrem religiösen Ethos herleiten müssen. Diese Entscheidung haben die Gerichte im Einzelfall zu überprüfen.

Also: obwohl die Kirchen versuchen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als einen Erfolg für sie zu interpretieren, kann davon überhaupt nicht die Rede sein.

In der Mitte November erscheinenden Ausgabe der „Arbeitsrecht und Kirche“ wird es einen ausführlichen Beitrag zum Thema geben.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-096.html