EuGH-Urteil zur Kündigung einer Beraterin in einer katholischen Schwangerschaftsberatung

Der EuGH hat heute in der Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung einer Beraterin in einer katholischen Schwangerenberatungsstelle entschieden. Die Klägerin war bereits seit dem Jahr 2006 in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Während ihrer Elternzeit trat sie aus der Kirche aus. Nach Beendigung ihrer Elternzeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, die Klägerin zum Wiedereintritt in die katholische Kirche zu bewegen. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren in der Schwangerschaftsberatung 4 Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die der katholischen Kirche und 2 Arbeitnehmerinnen, die der evangelischen Kirche angehörten.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungen für unwirksam. Auf die Revision des Arbeitgebers hat das BAG das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht.

Der Gerichtshof hat heute geantwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während

– diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und

– dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,

wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Diese Beurteilung sei zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundesarbeitsgerichts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen:

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater:innen verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

Jedenfalls obliege es dem Arbeitgeber, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Urteil vom 17.03.2026, C-258/24

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