Trotz fehlender Corona-Impfung: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus

Das Arbeitsgericht Bonn hat am 18.05.2022 entschieden, dass ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber hat (2 Ca 2082/21). Es besteht demnach nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.

Zur Pressemitteilung