Höheres Maß an Verantwortlichkeit bei einer Stationsleitung in der Anästhesie

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass bei der Beurteilung der korrekten Eingruppierung einer Stationsleitung in der Anästhesie die Verantwortlichkeit der Tätigkeit nicht „nach oben“ gegenüber vorgesetztem ärztlichem Personal abzugrenzen ist, sondern mit Stationsleitungen anderer Stationen zu vergleichen ist.

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