Im Berufungsverfahren um das Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat der Chefarzt Joachim Volz einen Teilerfolg erzielt. Zwar darf das Krankenhaus ihm als Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche untersagen, nicht jedoch in seiner privaten Praxis und in seiner Tätigkeit als Kassenarzt im Klinikum.
Der gegenüber Prof. Dr. Volz ausgesprochenen Dienstanweisung, keine Abtreibungen mehr vorzunehmen, war eine Fusion zweier christlicher Krankenhäuser vorausgegangen. Volz hatte bisher als Chefarzt der Gynäkologie für das evangelische Krankenhaus in Lippstadt gearbeitet. Das ist vergangenes Jahr mit einem katholischen Krankenhaus fusioniert. Seitdem sind Schwangerschaftsabbrüche – auch medizinisch indizierte – bis auf ganz wenige Ausnahmen verboten. Laut dem Klinikum Lippstadt war das Verbot für Schwangerschaftsabbrüche Bedingung für eine Fusion. Gesetzlich sind Abbrüche mit medizinischer Indikation rechtmäßig (§ 218a Abs. 2 StGB) – entgegen steht also nur die Haltung der Krankenhausleitung.
Volz hielt die Regeln für unvereinbar mit seiner ärztlichen Verantwortung und klagte dagegen. Er möchte auch dann Schwangerschaftsabbrüche vornehmen dürfen, wenn das Kind nicht lebensfähig ist.
Im August 2025 wurde die Klage von Prof. Dr. Joachim Volz bereits vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Damals entschieden die Richter: Das Klinikum darf seinem Chefarzt Abtreibungen verbieten – nicht nur im Krankenhaus, sondern auch in seiner privaten Praxis in Bielefeld. (ArbG Hamm, Urt. v. 08.08.2025, Az. 2-CA-182/25)
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun vergangene Woche entschieden, dass das christliche Klinikum Prof. Dr. Volz als Kassenarzt keine medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüche verbieten darf. Damit darf Volz in seiner privaten Praxis in Bielefeld wieder Abtreibungen durchführen, wenn das Kind nicht lebensfähig ist, zum Beispiel, weil es schwerste Behinderungen hat.
Auch im Klinikum Lippstadt kann Prof. Dr. Volz wieder Abtreibungen vornehmen, weil er dort in Nebentätigkeit als Kassenarzt arbeitet. Die Dienstanweisung im Klinikum Lippstadt bleibt jedoch bestehen. Daran muss sich Volz halten, wenn er als Chefarzt der Gynäkologie handelt.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Dienstanweisung am Klinikum Lippstadt nicht gegen das Gesetz. Es sei eine legitime Unternehmensentscheidung, bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten.
Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, die Entscheidung sei ein Einzelfall und damit nichts für die nächste Instanz am Bundesarbeitsgericht. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hätten keine entscheidende Rolle gespielt. Ob die Parteien Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden sie prüfen. Viel Zeit bleibt nicht: Prof. Dr. Volz geht am 31. März 2027 in Rente. Ob er danach noch klageberechtigt wäre, ist umstritten.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.02.2026, 18 SLa 685/25
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