Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 27.06.2023:
Die 10. Kammer des LAG Niedersachsen hat die Berufung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gegen die Entscheidung des ArbG Braunschweig über die Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers zurückgewiesen.
Der Domkantor wehrte sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 22.03.2022, die fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2022 ausgesprochen wurde. Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern geführt, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Die Kirchengemeinde selbst habe für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt und den Kläger dadurch in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.
Das ArbG hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat angenommen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben. Mit seiner Erklärung, sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, habe der Kläger nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen. Auch überwiege im Rahmen der Interessenabwägung nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung keinen provokativen Charakter aufweise, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkenne hierbei einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche.
Das LAG hat die Entscheidung des ArbG bestätigt. Dabei hat es nicht entschieden, ob das Offenhalten der Pläne für eine Leihmutterschaft geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen: Die Landeskirche hatte dem Kläger in einem Personalgespräch Anfang Februar mitgeteilt, sie missbillige seine Pläne, werde daran aber keine dienstrechtlichen Konsequenzen knüpfen. Hierin hat die Kammer einen Verzicht auf das Kündigungsrecht gesehen. Nach dem Personalgespräch unternahm der Kläger nach Ansicht der Kammer keine über die bisherigen Pläne hinausgehenden Handlungen.
LAG Niedersachsen, 27.06.2023, 10 Sa 762/22